§ 6 EKBSG Erhebung des Beitrags

EKBSG - Energiekrisenbeitrag-Strom

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des § 214 Abs. 4 BAO zu entrichten.Die Vorauszahlung ist zu diesem Zeitpunkt unter Erteilung einer Verrechnungsweisung im Sinne des Paragraph 214, Absatz 4, BAO zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3,Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.03.2030
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