§ 1 EKBSG Allgemeine Bestimmungen

EKBSG - Energiekrisenbeitrag-Strom

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dem Energiekrisenbeitrag-Strom (im Folgenden EKB-S) unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik), Erdwärme, Wasserkraft, Abfall, Braunkohle, Steinkohle, Erdölerzeugnissen, Torf und Biomasse-Brennstoffen ausgenommen Biomethan, durch den Stromerzeuger einschließlich der Realisierung von Veräußerungsrechten auf Strom.
  2. (2)Absatz 2,Der EKB-S ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.03.2030
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