Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach § 3 relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach § 4 ergeben.Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Veräußerung von Strom, der Einkauf von Strom, das Eingehen und die Realisierung von Strombezugs- und -veräußerungsrechten, die nach Paragraph 3, relevanten Veräußerungserlöse sowie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Absetzbetrages nach Paragraph 4, ergeben.
(2)Absatz 2,Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.Der Beitragsschuldner hat dem zuständigen Finanzamt am Fälligkeitstag (Paragraph 5, Absatz 3,) eine Aufstellung zu übermitteln, aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 16, BGBl. I Nr. 7/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 16,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,)
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.03.2030
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