§ 5 EKBSG Beitragsschuldner, Entstehung und Fälligkeit des Beitrags

EKBSG - Energiekrisenbeitrag-Strom

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Beitragsschuldner ist
    1. 1.Ziffer einsder Betreiber einer Anlage (§ 7 Abs. 1 Z 20 ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß § 1 Abs. 1 mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;der Betreiber einer Anlage (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20, ElWOG 2010) zur Erzeugung von Strom gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einer installierten Kapazität von mehr als 1 MW;
    2. 2.Ziffer 2der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Z 1. Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Z 1 insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.der Begünstigte eines Strombezugsrechtes aus Erzeugungsanlagen gemäß Ziffer eins, Strombezugsrechte sind langfristige Stromlieferungen, die entweder über Istwertaufschaltung direkt oder über Fahrpläne abgewickelt werden und deren Abgeltung nicht auf einem Marktpreis beruht. In diesen Fällen gilt der Betreiber gemäß Ziffer eins, insoweit nicht als Beitragsschuldner für die auf das Strombezugsrecht entfallenden Strommengen.
  2. (2)Absatz 2,Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraumes.
  3. (3)Absatz 3,Der EKB-S wird zu folgenden Zeitpunkten fällig:
    1. 1.Ziffer einsam 30. September 2023 für den Zeitraum 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023;
    2. 2.Ziffer 2am 15. April 2024 für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023;
    3. 3.Ziffer 3am 15. Oktober 2024 für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024;
    4. 4.Ziffer 4am 15. April 2025 für den Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024;
    5. 5.Ziffer 5am 15. Juni 2026 für Erhebungszeitraum 3;
    6. 6.Ziffer 6am 15. Juni 2027 für Erhebungszeitraum 4;
    7. 7.Ziffer 7am 15. Juni 2028 für Erhebungszeitraum 5;
    8. 8.Ziffer 8am 15. Juni 2029 für Erhebungszeitraum 6;
    9. 9.Ziffer 9am 15. Juni 2030 für Erhebungszeitraum 7.
  4. (4)Absatz 4,Die Fälligkeit eines gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Abs. 3.Die Fälligkeit eines gemäß Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, festgesetzten EKB-S richtet sich nach Absatz 3,
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.03.2030
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