§ 2 EKBSG Befreiungen

Energiekrisenbeitrag-Strom

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.03.2030

Vom EKB-S sind befreit

  1. 1.Ziffer einsdie Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
  2. 2.Ziffer 2die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einendenen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz,aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß BGBl. I Nr. 149/2002§§ 12 , oder nach dem17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erhalten zusteht;die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einendenen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß Paragraphen 12, oder nach dem17 Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, erhalten zusteht;
  3. 3.Ziffer 3die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Artikel 2, Ziffer 4, der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, Amtsblatt Nummer L 312 vom 28.11.2017 Seite 6, eingesetzt wird;
  4. 4.Ziffer 4die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13 a, ElWOG 2010 eingesetzt wird;
  5. 5.Ziffer 5die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.04.2025 bis 30.06.2025

Vom EKB-S sind befreit

  1. 1.Ziffer einsdie Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß § 7 Abs. 1 Z 7a des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010;die Veräußerung von Strom aus Demonstrationsprojekten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7 a, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,;
  2. 2.Ziffer 2die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl. I Nr. 150/2021, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 11 Abs. 6 EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einendenen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz,aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß BGBl. I Nr. 149/2002§§ 12 , oder nach dem17 Ökostromgesetz 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, erhalten zusteht;die Veräußerung von Strom durch einen Erzeuger, dessen Erlöse pro MWh erzeugten Strom bereits aufgrund von staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind; dazu zählt jedenfalls die Veräußerung von Strom aus Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, erhalten, im Ausmaß, in dem die Erlöse bereits einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 11, Absatz 6, EAG unterliegen, sowie aus Anlagen, die einendenen ein Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,aufgrund im betreffenden Erhebungszeitraum aufrechter Verträge gemäß Paragraphen 12, oder nach dem17 Ökostromgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, erhalten zusteht;
  3. 3.Ziffer 3die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Art. 2 Z 4 der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, ABl. Nr. L 312 vom 28.11.2017 S. 6, eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der als Regelarbeit im Sinne von Artikel 2, Ziffer 4, der VO (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem, Amtsblatt Nummer L 312 vom 28.11.2017 Seite 6, eingesetzt wird;
  4. 4.Ziffer 4die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß § 7 Abs. 1 Z 13a ElWOG 2010 eingesetzt wird;die Veräußerung von Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 13 a, ElWOG 2010 eingesetzt wird;
  5. 5.Ziffer 5die Veräußerung von Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird.

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