§ 9 EKBSG Verordnungsermächtigungen

Energiekrisenbeitrag-Strom

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.03.2030
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
    2. 2.Ziffer 2die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 unddie Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
    3. 3.Ziffer 3die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8
    mit Verordnung näher zu konkretisieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in § 4 Abs. 1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
  3. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
    2. 2.Ziffer 2die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 unddie Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
    3. 3.Ziffer 3die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8
    mit Verordnung näher zu konkretisieren.
  4. (32)Absatz 32,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
    2. 2.Ziffer 2die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 unddie Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
    3. 3.Ziffer 3die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8
    mit Verordnung näher zu konkretisieren.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in § 4 Abs. 1 genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.Der Bundesminister für Finanzen wird gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt auch andere, als die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Investitionen, als begünstigte Investitionen anzuerkennen. Voraussetzung dafür ist, dass solche Investitionen im Interesse der Energiewende und der Transformation zur Klimaneutralität gelegen sind. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass auch solche Investitionen begünstigt sind, die vor dem 1. Jänner 2028 nachweislich begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind.
  3. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Bundesminister ermächtigt
    1. 1.Ziffer einsdie Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß § 4,die Ableitung der Markterlöse für erzeugte Strommengen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Voraussetzungen samt Inlandsbezug für den Absetzbetrag für begünstigte Investitionen gemäß Paragraph 4,,
    2. 2.Ziffer 2die Plausibilitätsprüfung gemäß § 7 unddie Plausibilitätsprüfung gemäß Paragraph 7, und
    3. 3.Ziffer 3die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß § 8die Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 8
    mit Verordnung näher zu konkretisieren.
  4. (32)Absatz 32,Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

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