§ 13 TTG 2007 Zulassung von Schiffen zum Tiertransport

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999

Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.

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