§ 18 WEviG Vollziehung

Wählerevidenzgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 01.01.2018 bis 19.07.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

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