§ 6 TTG 2007 Kontrollpläne

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig.

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