§ 1 NAPV Ziele und Begriffsbestimmungen

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
  2. (2)Absatz 2,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAckerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden.
    2. 2.Ziffer 2Ackerfutterflächen: Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen.
    3. 3.Ziffer 3bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;
    4. 4.Ziffer 4Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
    5. 5.Ziffer 5Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart.
    6. 6.Ziffer 6ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Ackerfutterflächen, Strauch oder Gehölz bepflanzt.
    7. 7.Ziffer 7landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerfläche, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden.
    8. 8.Ziffer 8leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.
    9. 9.Ziffer 9langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.
    10. 10.Ziffer 10letzte Hauptfrucht: jene Kultur, die auf einem Standort als letzte Kultur in demselben Kalenderjahr geerntet wird.
    11. 11.Ziffer 11mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren: Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren, die im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und in mehreren Folgejahren geerntet werden.
    12. 1012.Ziffer 1012Mineralischer stickstoffhältiger Dünger: Dünger, der stickstoffhältige Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen.
    13. 1113.Ziffer 1113Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist.
    14. 1214.Ziffer 1214Stickstoff – jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt < 15%) entspricht dem Faktor für Rindergülle, für entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt > 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.
    15. 1315.Ziffer 1315Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.

Stand vor dem 10.07.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 10.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.
  2. (2)Absatz 2,Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsAckerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte landwirtschaftliche Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden.
    2. 2.Ziffer 2Ackerfutterflächen: Ackerflächen mit den Kulturen Futtergräser, Wechselwiesen, Kleegras, Klee, Luzerne, Energiegräser und sonstiges Feldfutter mit mehrjährigen Kulturpflanzen.
    3. 3.Ziffer 3bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;
    4. 4.Ziffer 4Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind.
    5. 5.Ziffer 5Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart.
    6. 6.Ziffer 6ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen: mit Dauergrünland, Ackerfutterflächen, Strauch oder Gehölz bepflanzt.
    7. 7.Ziffer 7landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerfläche, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden.
    8. 8.Ziffer 8leichtlösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von mehr als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Mineraldünger (auch in flüssiger Form), flüssige Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle), Legehühnerfrischkot, der Feststoffanteil aus separierten Güllen, Biogasgüllen und Gärrückstände. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von nicht entwässertem Klärschlamm anzuwenden.
    9. 9.Ziffer 9langsam lösliche stickstoffhältige Düngemittel: Düngemittel, in denen der darin enthaltene Stickstoff einen Anteil von weniger als 20% in Form der leichtlöslichen Stickstoffverbindungen Nitrat-N, Ammonium-N oder Carbamid-N (= Harnstoff) aufweist. Zu diesen Düngemitteln zählen Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost, Carbokalk sowie andere Sekundärrohstoffe und organische Düngemittel sowie der Feststoffanteil aus Gärrückständen der Wein- und Obstverarbeitung. Die für diese Düngemittel geltenden Regelungen sind auch für die Ausbringung von entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost anzuwenden.
    10. 10.Ziffer 10letzte Hauptfrucht: jene Kultur, die auf einem Standort als letzte Kultur in demselben Kalenderjahr geerntet wird.
    11. 11.Ziffer 11mehrjährige Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren: Gemüsekulturen, Blühpflanzen und Erdbeeren, die im Frühjahr oder im Frühsommer gepflanzt und in mehreren Folgejahren geerntet werden.
    12. 1012.Ziffer 1012Mineralischer stickstoffhältiger Dünger: Dünger, der stickstoffhältige Nährstoffe in anorganischer Form enthält, welche durch physikalische oder industrielle chemische Verfahren gewonnen werden; dazu zählen auch Kalkstickstoff, Harnstoff sowie seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen.
    13. 1113.Ziffer 1113Schlag: zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist.
    14. 1214.Ziffer 1214Stickstoff – jahreswirksam: ist für Wirtschaftsdünger das Produkt aus Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß Anlage 4 sowie der Ausbringungsverluste (13% für Gülle, Biogasgülle und Jauche sowie 9% für Stallmist und Kompost des Stickstoffgehalts von Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste) multipliziert mit dem Faktor der Jahreswirksamkeit. Der Faktor der Jahreswirksamkeit beträgt für Stallmist 50%, für Rottemist 30%, für Kompost 10%, für Jauche 100%, für Rindergülle 70%, für Schweinegülle 80% und für Hühnergülle 85%. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für Biogasgülle und Gärrückstände mit überwiegenden Anteilen aus tierischen Ausscheidungen entspricht dem Faktor des überwiegenden Anteils der tierischen Ausscheidung. Der Faktor der Jahreswirksamkeit für nicht entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt < 15%) entspricht dem Faktor für Rindergülle, für entwässerten Klärschlamm (TM-Gehalt > 15%) dem Faktor für Stallmist. Bei mineralischen stickstoffhältigen Düngemitteln sind 100% des Stickstoffs jahreswirksam.
    15. 1315.Ziffer 1315Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form.

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