§ 25 TTG 2007 Vollziehungsklausel

Tiertransportgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, FamiliePflege und JugendKonsumentenschutz, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit dem Bundesministerder Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen und hinsichtlich des Absatz 3, gemeinsam mit dem Bundesministerder Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschafthinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismushinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des Paragraph 20 a, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.08.2007 bis 31.08.2022

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, FamiliePflege und JugendKonsumentenschutz, und zwar

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit dem Bundesministerder Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen und hinsichtlich des Absatz 3, gemeinsam mit dem Bundesministerder Bundesministerin für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschafthinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismushinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des Paragraph 20 a, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.

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