§ 4 TTG 2007 Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne

TTG 2007 - Tiertransportgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Kontrollorgane
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
    1. 1.Ziffer einsTierärzte mit Physikatsprüfung und
    2. 2.Ziffer 2Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.Personen, die eine durch Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegte Ausbildung absolviert haben.
    Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    3. 3.Ziffer 3Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera d, sowie Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,,
    4. 4.Ziffer 4Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und
    5. 5.Ziffer 5Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
    6. 6.Ziffer 6Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
    7. 7.Ziffer 7Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde.
  4. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des § 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handeltDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, 7, 8, erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handelt
    1. 1.Ziffer einsim Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 mitzuwirken undim Umfang des Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 7 mitzuwirken und
    2. 2.Ziffer 2Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
    Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde.
  5. (5)Absatz 5,Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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