Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einseine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
2.Ziffer 2eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
3.Ziffer 3entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oderentgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
4.Ziffer 4entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oderentgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
5.Ziffer 5entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oderentgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
6.Ziffer 6entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oderentgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
7.Ziffer 7entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oderentgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
8.Ziffer 8entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
9.Ziffer 9als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oderals Organisator entgegen Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
10.Ziffer 10als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oderals Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5, Absatz 4, oder als Tierhalter entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
11.Ziffer 11entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
12.Ziffer 12entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oderentgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
13.Ziffer 13entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oderentgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang römisch eins der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
14.Ziffer 14entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
15.Ziffer 15entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oderentgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
16.Ziffer 16entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oderentgegen Artikel 6, Absatz 9, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
17.Ziffer 17entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt oderentgegen Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18, der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18, Absatz 4, der genannten Verordnung vorliegt oder
18.Ziffer 18als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
19.Ziffer 19als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
20.Ziffer 20entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oderentgegen den Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit Tieren umgeht oder
21.Ziffer 21als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oderals Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht einhält oder
22.Ziffer 22entgegen § 5 Abs. 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
23.Ziffer 23als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oderals Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu besitzen oder
24.Ziffer 24entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oderentgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
25.Ziffer 25bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt oderbei Transporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entgegen der Bestimmungen einer auf Paragraph 14, basierenden Verordnung handelt oder
26.Ziffer 26eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in Paragraph 18, festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in Paragraph 19, höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
27.Ziffer 27als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt oderals Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt oder
28.Ziffer 28als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach Paragraph 17, den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 16, zuwiderhandelt,
29.Ziffer 29als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß § 20 oder § 20a besteht,als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 20 a, besteht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.
(2)Absatz 2,Wer
1.Ziffer einsTiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt oder
2.Ziffer 2Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 aufweisen, gemeinsam befördert oderTiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, aufweisen, gemeinsam befördert oder
3.Ziffer 3gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt odergegen Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
4.Ziffer 4entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Strafbar nach Abs. 1 und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß §§ 4 oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.Strafbar nach Absatz eins und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß Paragraphen 4, oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4)Absatz 4,§ 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.
(5)Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz eins und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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