Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen und hinsichtlich des Absatz 3, gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismushinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des Paragraph 20 a, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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