§ 1 TTG 2007 Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Ziel dieses Bundesgesetzes sind der Schutz von Tieren beim Transport durch Kraftfahrzeug und Anhänger (in der Folge: Straßentransportmittel), Luftfahrzeug, Schienenfahrzeug oder Schiff in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Festlegung der dabei einzuhaltenden Mindestanforderungen zur Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen.
- (2)Absatz 2,In diesem Bundesgesetz geregelt werden
- 1.Ziffer einsBestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. L 3 vom 5.1.2005 S. 1;Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, Amtsblatt , L 3 vom 5.1.2005 S. 1;
- 2.Ziffer 2der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgenommen ist;der Transport von Tieren, soweit dieser gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgenommen ist;
- 3.Ziffer 3nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;nähere Bestimmungen für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen, soweit dieser in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird;
- 4.Ziffer 4zusätzliche tierseuchenrechtliche Bestimmungen, die beim Transport von Tieren einzuhalten sind.
§ 2 TTG 2007 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
- (2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische oder natürliche Person, welche einen Tiertransport bei der zuständigen Behörde am Versandort zur Abfertigung vorstellt (Versender), unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Tierhalter, Organisator, Transportunternehmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten handelt.
§ 2a TTG 2007 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union
- (1)Absatz eins,Die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die Anlage 1 zu aktualisieren.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung des § 20b erlassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20 b, erlassen.
- (4)Absatz 4,Die in diesem Bundesgesetz und auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Art. 154 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/625.Die in diesem Bundesgesetz und auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Verweise auf die durch Artikel 154, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 aufgehobenen Bestimmungen gelten als Verweis auf die Verordnung (EU) 2017/625.
§ 3 TTG 2007 Vollzug
- (1)Absatz eins,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
- (2)Absatz 2,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend.
§ 4 TTG 2007 Überwachung, Kontroll- und Krisenpläne
Kontrollorgane
- (1)Absatz eins,Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
- 1.Ziffer einsTierärzte mit Physikatsprüfung und
- 2.Ziffer 2Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.Personen, die eine durch Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegte Ausbildung absolviert haben.
Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen. - (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat, in Hinblick auf Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Bestimmungen über Ausbildung und Kenntnisse der Tiertransportinspektoren zu erlassen.
- (3)Absatz 3,Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch
- 1.Ziffer einsVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2.Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- 3.Ziffer 3Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera d, sowie Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,,
- 4.Ziffer 4Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und
- 5.Ziffer 5Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße,
- 6.Ziffer 6Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort,
- 7.Ziffer 7Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde. - (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des § 21 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handeltDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, soweit sie Straßenaufsichtsorgane sind, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben an der Vollziehung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 6, 7, 8, erster Halbsatz, 10, 14 erster Halbsatz, 15 und 26, soweit es sich um einen Transport auf der Straße handelt
- 1.Ziffer einsim Umfang des Abs. 3 Z 1, 2 und 7 mitzuwirken undim Umfang des Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 7 mitzuwirken und
- 2.Ziffer 2Anordnungen und Maßnahmen, wie etwa die Verhinderung der Fortsetzung der Beförderung durch Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren oder die Anordnung der Weiterfahrt unter Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu treffen, um das unverzügliche Einschreiten der Behörde oder eines Tiertransportinspektors zu gewährleisten.
Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde. - (5)Absatz 5,Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Außerdem haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 5 TTG 2007 Überwachung und Duldungspflicht
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde und die in § 4 Abs. 1 und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.Die zuständige Behörde und die in Paragraph 4, Absatz eins und 3 genannten Organe sind berechtigt, jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob ein Tiertransport den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und auf Grundlage dessen erlassener Verordnungen entspricht.
- (2)Absatz 2,Personen, die Tiere transportieren oder Tiertransporte veranlassen oder organisieren haben den Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten. Sie haben insbesondere,
- 1.Ziffer einsKontrollen gemäß §§ 4 und 6 zu dulden,Kontrollen gemäß Paragraphen 4 und 6 zu dulden,
- 2.Ziffer 2die Kontrollorgane in Ausübung der diesen obliegenden Aufgaben bestmöglich zu unterstützen,
- 3.Ziffer 3die Kontrolle des Transportmittels und Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen zu ermöglichen und
- 4.Ziffer 4auf Verlangen den Kontrollorganen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- (3)Absatz 3,Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.Stellt die Behörde fest, dass Gefahr für Leben, Gesundheit oder das Wohlbefinden der transportierten Tiere droht, weil Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht eingehalten werden oder eingehalten worden sind, so hat sie, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, der für den Transport verantwortlichen Person die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen; kommt der Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist der Aufforderung nicht oder nicht ausreichend nach, oder liegt Gefahr im Verzug vor, so hat die Behörde die Maßnahmen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Transportunternehmer unverzüglich durchführen zu lassen.
- (4)Absatz 4,Werden die Kosten gemäß Abs. 3 nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.Werden die Kosten gemäß Absatz 3, nicht ohne weiteres vom Verpflichteten bezahlt, so hat die Behörde ihm den Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben.
- (5)Absatz 5,Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005Eine Mitteilung über die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen ist der Behörde entsprechend Artikel 26, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- 1.Ziffer einsbei innerösterreichischen Transporten der Behörde, die den Zulassungsnachweis für den Transportunternehmer oder das Transportmittel oder den Befähigungsnachweis ausgestellt hat,
- 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß § 8in allen anderen Fällen der Kontaktstelle gemäß Paragraph 8
schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Z 1 und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.schriftlich zu übermitteln. Die Behörde gemäß Ziffer eins und die Kontaktstelle haben derartige Meldungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. - (6)Absatz 6,Wer als Auftraggeber einen Langstreckentransport in Drittstaaten von Österreich aus durchführen lässt, hat dafür zu sorgen, dass die für Retrospektivkontrollen notwendigen Daten gemäß Art. 6 Abs. 9 und Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und Aufzeichnungen gemäß Art. 5 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 lit a) und c) sowie Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Abschluss des Transportes innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde am Versandort übermittelt werden. Werden diese Daten und Aufzeichnungen nicht innerhalb der oben genannten Frist beigebracht, sind weitere Transporte für diesen Auftraggeber erst nach Vorlage der genannten Daten abzufertigen.Wer als Auftraggeber einen Langstreckentransport in Drittstaaten von Österreich aus durchführen lässt, hat dafür zu sorgen, dass die für Retrospektivkontrollen notwendigen Daten gemäß Artikel 6, Absatz 9 und Artikel 15, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und Aufzeichnungen gemäß Artikel 5, Absatz 4,, Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 14, Absatz eins, Litera a,) und c) sowie Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nach Abschluss des Transportes innerhalb eines Monats der zuständigen Behörde am Versandort übermittelt werden. Werden diese Daten und Aufzeichnungen nicht innerhalb der oben genannten Frist beigebracht, sind weitere Transporte für diesen Auftraggeber erst nach Vorlage der genannten Daten abzufertigen.
§ 6 TTG 2007 Kontrollpläne
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellt jährlich nach Anhörung des Tierschutzrates und mit Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates für das gesamte Bundesgebiet einen Kontrollplan für stichprobenartige Kontrollen von Tiertransporten.
- (2)Absatz 2,Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Abs. 1 ist der Landeshauptmann zuständig.Für die Durchführung des Kontrollplanes gemäß Absatz eins, ist der Landeshauptmann zuständig.
§ 7 TTG 2007 Berichtspflichten
Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß § 42 Abs. 10 TSchG einzuarbeiten. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend bis zum 31. Jänner des jeweiligen Folgejahres einen Bericht vorzulegen, in dem aufgegliedert nach Tierarten die Anzahl aller während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angegeben sind. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend legt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Gesamtbericht vor und veranlasst dessen Veröffentlichung. Diese Berichte sind in den Tierschutzbericht gemäß Paragraph 42, Absatz 10, TSchG einzuarbeiten.
§ 8 TTG 2007 Kontaktstelle
Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen. Kontaktstelle gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen.
§ 9 TTG 2007 Krisenpläne
Der Landeshauptmann hat bis zum 31. Dezember 2007 dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend Krisenpläne vorzulegen, durch die nachgewiesen wird, dass in behördlich angeordneten Fällen so schnell wie möglich Maßnahmen zum Schutz der Tiere getroffen werden können, insbesondere dass entsprechende Einrichtungen für die Versorgung und Betreuung der Tiere (Notversorgungsstellen) zur Verfügung stehen. Wenn Änderungen eintreten, sind diese vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.
§ 10 TTG 2007 Zulassungen und Befähigungsnachweise
Zulassung von Transportunternehmern
- (1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Für alle Betriebe, die bereits mit einer Identifikationsnummer im Veterinärinformationssystem (VIS) erfasst sind, ist diese als Zulassungsnummer zu verwenden. Für alle anderen Transportunternehmer ist die Geschäftszahl der Zulassung als Zulassungsnummer einzutragen.
- (2)Absatz 2,Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils weitere fünf Jahre ist zu erteilen, wenn der Transportunternehmer spätestens drei Monate und längstens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung eine entsprechende Meldung an die zuständigen Behörde erstattet, vorausgesetzt, dass die für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und keine Umstände eingetreten sind, die eine Verlängerung ausschließen würden.
- (3)Absatz 3,Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaige Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und werden etwaige Mängel oder Missstände nicht innerhalb der von der Behörde festgelegten, angemessenen Frist behoben, so ist die Zulassung bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, oder wenn dies nicht möglich ist, dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges hat der Transportunternehmer den Zulassungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Zulassungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen.
- (4)Absatz 4,Zulassungen gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird.Zulassungen gemäß Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprochen wird.
§ 11 TTG 2007 Zulassung von Transportunternehmern und Transportmitteln für lange Beförderungen
- (1)Absatz eins,Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt § 10 Abs. 2, hinsichtlich des Entzuges § 10 Abs. 3.Transportunternehmer, die einer Zulassung gemäß Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, bedürfen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zulassung gemäß Anhang römisch drei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu erteilen. Hinsichtlich der Zulassungsnummern ist im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 zu verfahren. Hinsichtlich einer Verlängerung gilt Paragraph 10, Absatz 2,, hinsichtlich des Entzuges Paragraph 10, Absatz 3,
- (2)Absatz 2,Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß § 125 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt § 10 Abs. 3 sinngemäß.Für Zulassungen von Straßentransportmitteln gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, können erforderliche Sachverständige, insbesondere ein Sachverständiger gemäß Paragraph 125, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 und ein Veterinärsachverständiger beigezogen werden. Hinsichtlich des Entzuges der Zulassung gilt Paragraph 10, Absatz 3, sinngemäß.
- (3)Absatz 3,Zulassungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen wird. Zulassungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.Zulassungen nach Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde so zu erfassen und evident zu halten, dass dem Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprochen wird. Zulassungen gemäß Absatz eins und 2 sowie deren Verlängerung oder Entzug sind vom Landeshauptmann dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu melden und von diesem auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend unentgeltlich zu veröffentlichen.
§ 12 TTG 2007 Ausbildung und Ausstellung von Befähigungsnachweisen für Personen, die beim Transport mit Tieren umgehen
- (1)Absatz eins,Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.Die Durchführung von Lehrgängen gemäß Artikel 17, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, hat durch eine Wirtschaftskammer oder durch eine Landes-Landwirtschafts- bzw. Landarbeiterkammer oder durch eine Arbeiterkammer oder durch ein Fortbildungsinstitut einer dieser Einrichtungen oder das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Tierschutzrates und in Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Art. 17 und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Lehrganges, Durchführung des Lehrganges und der Prüfungen, Anerkennung einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrungen im Umgang mit Tieren festzulegen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Anhörung des Tierschutzrates und in Bezugnahme auf allfällige Stellungnahmen des Tierschutzrates durch Verordnung die näheren Bestimmungen hinsichtlich eines Lehrganges gemäß Artikel 17 und Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, festzulegen. Dabei sind insbesondere Regelungen hinsichtlich Dauer und Umfang des Lehrganges, Durchführung des Lehrganges und der Prüfungen, Anerkennung einschlägiger Lehrgänge und Prüfungen sowie praktischer Erfahrungen im Umgang mit Tieren festzulegen.
- (3)Absatz 3,Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind berechtigt Befähigungsnachweise gemäß Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, welche dem in Anhang III Kapitel III leg.cit. festgelegten Muster entsprechen, auszustellen.Die Stellen, die Lehrgänge abhalten, sind berechtigt Befähigungsnachweise gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, welche dem in Anhang römisch drei Kapitel römisch drei leg.cit. festgelegten Muster entsprechen, auszustellen.
- (4)Absatz 4,Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nationaler tierschutzrelevanter Vorschriften derart verstoßen hat, dass anzunehmen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren fehlen, so ist der Befähigungsnachweis befristet oder dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges ist der Befähigungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Befähigungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein Fahrer oder Betreuer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist, gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, oder nationaler tierschutzrelevanter Vorschriften derart verstoßen hat, dass anzunehmen ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und Informationen für den Transport von Tieren fehlen, so ist der Befähigungsnachweis befristet oder dauernd zu entziehen. In den Fällen des Entzuges ist der Befähigungsnachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Befähigungsnachweis nicht abgeliefert, ist er zwangsweise einzuziehen. Die Behörde hat den Entzug der Stelle, die den Befähigungsnachweis ausgestellt hat, unverzüglich mitzuteilen.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Ausstellung und Evidenthaltung der Befähigungsnachweise sowie über eine allfällige Befristung festzulegen.
§ 13 TTG 2007 Zulassung von Schiffen zum Tiertransport
Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig. Für Zulassungen von Transportschiffen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zuständig.
§ 14 TTG 2007 Besondere Bestimmungen
Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Art. 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erlassen. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann für den Transport von Tieren gemäß Artikel 30, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie für den Transport von Kopffüßern und Zehnfußkrebsen unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Schutz dieser Tiere beim Transport insbesondere hinsichtlich Versorgung der Tiere während des Transports, Transportgeschwindigkeit, Platzbedarf und Ausstattung der Transportfahrzeuge oder –behältnisse sowie notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten, der mit den Tieren umgehenden Personen und mitzuführende Bescheinigungen in Hinblick auf Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erlassen.
§ 15 TTG 2007 Tierseuchenrechtliche Mindestanforderungen
- (1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger tierseuchenrechtlicher Regelungen sind jedenfalls folgende Bestimmungen einzuhalten:
- 1.Ziffer einsEs dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt, transportiert werden.
- 2.Ziffer 2Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundeseinheitlich geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
- 3.Ziffer 3Die Transportmittel und allfällige Transportbehältnisse sind nach jedem Tiertransport gründlich zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Art. 1 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vorliegen, durch Verordnung erlassen.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln, das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports sowie über das Mitführen von Fahrtenbüchern, soweit nicht Transporte gemäß Artikel eins, Absatz 2, oder Artikel 6, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, vorliegen, durch Verordnung erlassen.
- (3)Absatz 3,Einhufer, Wiederkäuer, Schweine oder Geflügel, die mittels Schienenfahrzeug, Schiff oder Luftfahrzeug befördert werden, sind vor der Verladung auf Kosten des Transportunternehmers von einem hiezu vom Landeshauptmann bestellten Tierarzt klinisch zu untersuchen. Hierbei ist auch die Transportfähigkeit zu prüfen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen.
- (4)Absatz 4,Sonstige tierseuchenrechtliche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 16 TTG 2007 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen
- (1)Absatz eins,Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsmäßige Ankunft von Tieren anbieten, haben dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.
- (2)Absatz 2,Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.
- (3)Absatz 3,Die Tiere sind von der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.
- (4)Absatz 4,Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transportunternehmer nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so ist dafür zu sorgen, dass die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere entsprechen.
- (5)Absatz 5,Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.
- (6)Absatz 6,Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,
- 1.Ziffer einsam Bestimmungsflugplatz der Empfänger, wenn jedoch dieser unerreichbar ist, der Transportunternehmer oder,
- 2.Ziffer 2in allen übrigen Fällen derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt,
für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen. - (7)Absatz 7,Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten Personen zu veranlassen.Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Absatz 6, genannten Personen zu veranlassen.
- (8)Absatz 8,Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.
§ 17 TTG 2007 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen
Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.
§ 18 TTG 2007 Höchstdauer für innerstaatliche Beförderungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.Im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, wird für Schlachttiere eine Beförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von 4,5 Stunden festgelegt. Wenn es aus geographischen, strukturellen Gründen oder aufgrund von aufrechten Verträgen notwendig ist, darf die Beförderungsdauer auf maximal 8 oder im Falle von Transporten, bei denen aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen Lenkerpausen einzuhalten sind, auf 8,5 Stunden verlängert werden. Im Rahmen der Pausen ist dem Wohl der Tiere bestmöglich Rechnung zu tragen.
- (2)Absatz 2,Im Sinne von Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird für Nutz- und Zuchttiere sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der im ersten Satz angeführten maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.Im Sinne von Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, wird für Nutz- und Zuchttiere sowie Legehennen am Ende ihrer Nutzungsdauer, die für die Schlachtung vorgesehen sind, eine Höchstbeförderungsdauer für innerösterreichische Transporte, bei denen Versand- und Bestimmungsort in Österreich liegen, von acht Stunden festgelegt. Im Einzelfall ist, wenn es aufgrund der geographischen Gegebenheiten unumgänglich ist, eine Verlängerung der im ersten Satz angeführten maximalen Beförderungsdauer auf maximal zehn Stunden zulässig. Wobei die aufgrund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen einzuhaltenden Pausen auch zur Versorgung der transportierten Tiere einzuhalten sind.
§ 19 TTG 2007 Ausnahmen betreffend die Durchführung von Beförderungen über acht Stunden
Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann. Im Falle von Beförderungen im Inland oder aus dem Inland in einen benachbarten Mitgliedstaat der Europäischen Union können Straßentransportmittel, für die Erleichterungen gemäß Artikel 18, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gestattet sind, verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der letzte Bestimmungsort in maximal zehn Stunden erreicht werden kann.
§ 20 TTG 2007 Vorübergehendes Beförderungsverbot
Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß § 5 Abs. 5 festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen. Wird auf Grund von Kontrollen oder Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, festgestellt, dass ein nicht in Österreich zugelassener Transportunternehmer in Österreich wiederholt oder ernsthaft gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, verstoßen hat und wurden bereits alle Mittel des gegenseitigen Informationsaustausches gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgeschöpft, kann der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ein befristetes Beförderungsverbot durch Österreich für den betroffenen Transportunternehmer aussprechen.
§ 20a TTG 2007 Besondere Regelungen für Transporte bestimmter Tiere zu wirtschaftlichen Zwecken
- (1)Absatz eins,Aus Gründen der Tiergesundheit ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen gegeben. Ab dem 1.1.2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.Aus Gründen der Tiergesundheit ist die Transportfähigkeit im Sinne des Anhang 1 Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, für Transporte, bei denen der Versandort in Österreich und der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, bei Tieren frühestens ab einem Alter von drei Wochen gegeben. Ab dem 1.1.2025 ist die Transportfähigkeit bei Kälbern ab einem Alter von drei Wochen bis zu einem Alter von vier Wochen nur dann gegeben, wenn im abgebenden Tierbestand eine gute Kälbergesundheit im Rahmen einer regelmäßigen tierärztlichen Bestandsbetreuung gegeben ist.
- (2)Absatz 2,Unbeschadet von Abs. 1 dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:Unbeschadet von Absatz eins, dürfen Kälber, Lämmer, Kitze (Zickel), Fohlen und Ferkel auch bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich, sowie von und zur Alm- und/oder Weidefläche transportiert werden. Darüber hinaus dürfen diese Tiere innerösterreichisch einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden, wenn die Tiere zur Bestandsergänzung:
- 1.Ziffer einsinnerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder
- 2.Ziffer 2außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 km
transportiert werden. - (3)Absatz 3,Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist.Transporte von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, müssen so abgeschlossen werden, dass keine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erforderlich ist. Beträgt die Beförderungszeit bis zur Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, weniger als acht Stunden, dürfen die Transporte nach erfolgter Ruhezeit fortgesetzt werden. Die Transporte müssen danach so abgeschlossen werden, dass keine weitere Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erforderlich ist.
- (4)Absatz 4,Bis 1. 1. 2027 ist die Auswirkung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Verbringungsvoraussetzungen auf die Entwicklung der Transportfähigkeit und der Tiergesundheit in der inländischen Kälbermast unter Berücksichtigung der Vermarktung von Kalbfleisch, der Exportzahlen und der Mortalitätsrate im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu evaluieren und ein Bericht im Hinblick auf eine Erhöhung des Mindesttransportalters auf vier Wochen zu erstellen.Bis 1. 1. 2027 ist die Auswirkung der in Absatz eins bis 3 festgelegten Verbringungsvoraussetzungen auf die Entwicklung der Transportfähigkeit und der Tiergesundheit in der inländischen Kälbermast unter Berücksichtigung der Vermarktung von Kalbfleisch, der Exportzahlen und der Mortalitätsrate im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu evaluieren und ein Bericht im Hinblick auf eine Erhöhung des Mindesttransportalters auf vier Wochen zu erstellen.
- (5)Absatz 5,Transporte von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zum Zwecke der unmittelbaren Schlachtung oder Mast von einem Versandort in Österreich direkt an einen Bestimmungsort in einem Drittstaat (außerhalb der Europäischen Union) sind verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Bestimmungsorte in Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA).
- (6)Absatz 6,Transporte auf der Straße von Zuchttieren in Drittstatten sind untersagt. Ausgenommen davon sind Transporte in Drittstaaten, wenn
- 1.Ziffer einsder Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel V Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlich ist, oderder Transport so abgeschlossen werden kann, dass nur eine Ruhezeit gemäß Anhang 1, Kapitel römisch fünf Ziffer 1.5. der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, erforderlich ist, oder
- 2.Ziffer 2diese in Anlage 2 angeführt sind. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, jedenfalls aber alle drei Jahre zu evaluieren, wobei im Zuge der Evaluierung von der Rinderzucht Austria, Schweinezucht Österreich eGen oder dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich, dargelegt werden muss, dass die Exporte im Zuge eines national geförderten Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder ein nachhaltiger Herdenaufbau im jeweiligen Zielland erfolgt.
- (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei Bedarf auf Basis der Evaluierung gemäß Abs. 6 Z 2 durch Verordnung die Anlage 2 zu aktualisieren.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bei Bedarf auf Basis der Evaluierung gemäß Absatz 6, Ziffer 2, durch Verordnung die Anlage 2 zu aktualisieren.
§ 20b TTG 2007 Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen festlegen. Weiters kann er festlegen, dass bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in bestimmten Drittstaaten die geplanten Transportrouten und auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben sind, damit eine Plausibilitätskontrolle im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechend durchgeführt werden kann. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen festlegen. Weiters kann er festlegen, dass bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in bestimmten Drittstaaten die geplanten Transportrouten und auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben sind, damit eine Plausibilitätskontrolle im Sinne des Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, entsprechend durchgeführt werden kann.
§ 21 TTG 2007 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einseine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl dem Tier dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden oder
- 2.Ziffer 2eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Art. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei entgegen Artikel 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht vor der Beförderung alle erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten, um den Bedürfnissen, insbesondere Wohlbefinden, der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen, oder
- 3.Ziffer 3entgegen Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oderentgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind oder
- 4.Ziffer 4entgegen Art. 3 lit. c, d oder g der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oderentgegen Artikel 3, Litera c, d, oder g der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zum Transport von Tieren Transportmittel, Ver- und Entladevorrichtungen benützt, die nicht den dort genannten Anforderungen entsprechen oder
- 5.Ziffer 5entgegen Art. 3 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oderentgegen Artikel 3, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren ohne entsprechende Kenntnisse mit Tieren umgeht oder den Umgang mit Tieren solchen Personen überlässt oder
- 6.Ziffer 6entgegen Art. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oderentgegen Artikel 3, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Transport von Tieren nicht ohne Verzögerung durchführt oder die Tiere nicht regelmäßig kontrolliert oder
- 7.Ziffer 7entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oderentgegen Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht entsprechend mit Wasser und Futter versorgt oder dafür sorgt, dass die Tiere ruhen können oder
- 8.Ziffer 8entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,entgegen Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, keine oder mangelhafte Transportpapiere mit sich führt oder diese nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde zur Verfügung stellt,
- 9.Ziffer 9als Organisator entgegen Art. 5 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oderals Organisator entgegen Artikel 5, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben oder
- 10.Ziffer 10als Organisator oder Transportunternehmer entgegen Art. 5 Abs. 4 oder als Tierhalter entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oderals Organisator oder Transportunternehmer entgegen Artikel 5, Absatz 4, oder als Tierhalter entgegen Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 jeweils in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die ihn jeweils treffenden Verpflichtungen hinsichtlich des Fahrtenbuches nicht einhält oder
- 11.Ziffer 11entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 12.Ziffer 12entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oderentgegen Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, Änderungen in Bezug auf die Zulassungen nicht oder nicht rechtzeitig der Behörde meldet oder
- 13.Ziffer 13entgegen Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang I der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oderentgegen Artikel 6, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, die Tiere nicht nach Maßgabe der in Anhang römisch eins der genannten Verordnung technischen Vorschriften befördert oder
- 14.Ziffer 14entgegen Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 den Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oderentgegen Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, den Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, beim Transport von Tieren nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 15.Ziffer 15entgegen Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oderentgegen Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird oder
- 16.Ziffer 16entgegen Art. 6 Abs. 9 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oderentgegen Artikel 6, Absatz 9, Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 17.Ziffer 17entgegen Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 lange Beförderungen mit nicht gemäß Art. 18 der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 18 Abs. 4 der genannten Verordnung vorliegt oderentgegen Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, lange Beförderungen mit nicht gemäß Artikel 18, der genannten Verordnung dafür zugelassenen oder nach Anhang römisch eins Kapitel römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ausgestatteten Transportmitteln durchführt, ohne dass ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 18, Absatz 4, der genannten Verordnung vorliegt oder
- 18.Ziffer 18als Tierhalter nicht die Bestimmungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Tierhalter nicht die Bestimmungen des Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
- 19.Ziffer 19als Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 einhält oderals Betreiber von Sammelstellen nicht die Bestimmungen des Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, einhält oder
- 20.Ziffer 20entgegen den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 mit Tieren umgeht oderentgegen den Bestimmungen des Anhangs römisch eins Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, mit Tieren umgeht oder
- 21.Ziffer 21als Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang I Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht einhält oderals Transportunternehmer die Ruhezeiten oder Vorgaben zur Beförderungsdauer nach Anhang römisch eins Kapitel römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht einhält oder
- 22.Ziffer 22entgegen § 5 Abs. 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2 und 6 Kontrollen nicht duldet, Kontrollorgane nicht entsprechend unterstützt, die Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen oder erforderliche Auskünfte verweigert oder
- 23.Ziffer 23als Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Art. 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu besitzen oderals Transportunternehmer Tiere transportiert oder Tiertransporte veranlasst, ohne eine entsprechende gültige Zulassung gemäß Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zu besitzen oder
- 24.Ziffer 24entgegen Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oderentgegen Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Zulassung als Transportunternehmer bei mehreren Behörden oder in mehreren Mitgliedstaaten beantragt oder
- 25.Ziffer 25bei Transporten gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 entgegen der Bestimmungen einer auf § 14 basierenden Verordnung handelt oderbei Transporten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, entgegen der Bestimmungen einer auf Paragraph 14, basierenden Verordnung handelt oder
- 26.Ziffer 26eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in § 18 festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in § 19 höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet odereine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert und dabei die in Paragraph 18, festgelegte nationale Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß überschreitet oder die in Paragraph 19, höchstzulässige Beförderungsdauer überschreitet oder
- 27.Ziffer 27als Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des § 16 zuwiderhandelt oderals Flugplatzhalter, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Lufttransport von Tieren den Bestimmungen des Paragraph 16, zuwiderhandelt oder
- 28.Ziffer 28als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden § 16 zuwiderhandelt,als Eisenbahnunternehmer, Transportunternehmer oder Begleitperson bei einem Eisenbahntransport eines Tieres dem nach Paragraph 17, den Bestimmungen des sinngemäß anzuwendenden Paragraph 16, zuwiderhandelt,
- 29.Ziffer 29als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß § 20 oder § 20a besteht,als Transportunternehmer Tiere in oder durch Österreich befördert, obwohl ein Verbot oder anderslautende Regelung gemäß Paragraph 20, oder Paragraph 20 a, besteht,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Z 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Z 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Z 1, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden.begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen von Ziffer 8 bis 12, 14, 16 und 24 mit einer Geldstrafe bis 2000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2, 4 bis 6, 13, 15, 18, 19, 22, 23, 25, 27 und 28 mit einer Geldstrafe bis zu 3500 Euro und in den Fällen der Ziffer eins, 3, 7, 17, 20, 21, 26 und 29 mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 50 Prozent des oben angeführten Strafrahmens erhöht werden. - (2)Absatz 2,Wer
- 1.Ziffer einsTiere transportiert, bei denen ein Verdacht auf eine anzeigepflichtige Tierseuche vorliegt oder
- 2.Ziffer 2Tiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 aufweisen, gemeinsam befördert oderTiere, die nicht denselben Gesundheitsstatus im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, aufweisen, gemeinsam befördert oder
- 3.Ziffer 3gegen Bestimmungen einer auf Grund des § 15 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt odergegen Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
- 4.Ziffer 4entgegen § 15 Abs. 3 Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Tiere ohne Untersuchung durch einen Tierarzt zur Beförderung übernimmt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Fall der Fahrlässigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen. - (3)Absatz 3,Strafbar nach Abs. 1 und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß §§ 4 oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.Strafbar nach Absatz eins und 2 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die dort genannten Verwaltungsübertretungen im Ausland setzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Misstand bei der Beförderung im Zuge einer Kontrolle gemäß Paragraphen 4, oder 6 festgestellt wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
- (4)Absatz 4,§ 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldstrafen bis 500 Euro sofort eingehoben werden können.
- (5)Absatz 5,Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann beim Verdacht einer Übertretung nach Absatz eins und 2 ein Betrag bis zu 1 500 Euro, maximal aber 30 vH der für die jeweilige Übertretung gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe, festgesetzt werden. Der die Tiersendung begleitende Betreuer gemäß Artikel 6, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gilt als Vertreter des Transportunternehmers, falls nicht dieser selbst oder eine von ihm gemäß Artikel 5, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, benannte verantwortliche Person bei den Amtshandlungen anwesend ist.
§ 22 TTG 2007 Widmung von Strafgeldern
- (1)Absatz eins,Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Bundesland zu, in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird.
- (2)Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 4 Abs. 1 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.Die eingehobenen Strafgelder sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
- (3)Absatz 3,In dem Falle, dass die Verwaltungsübertretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wurde, fließen 20 vH der eingenommenen Strafgelder der Gebietskörperschaft zu, die den Personal- und Sachaufwand für diese Organe zu tragen hat.
§ 22a TTG 2007 Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden.Personenbezogene Daten dürfen nur zu Zwecken, die in diesem Bundesgesetz oder in gemäß diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen festgelegt sind, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins, sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
- (3)Absatz 3,Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, dürfen die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 23 TTG 2007 Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
§ 24 TTG 2007 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bundesgesetze außer Kraft:
- 1.Ziffer einsTiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2003,Tiertransportgesetz-Straße, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,,
- 2.Ziffer 2Tiertransportgesetz-Luft, BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002,Tiertransportgesetz-Luft, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,,
- 3.Ziffer 3Tiertransportgesetz-Eisenbahn, BGBl. I Nr. 43/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004.Tiertransportgesetz-Eisenbahn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.
- 4.Ziffer 4§ 11 Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004.Paragraph 11, Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung, RGBl. Nr. 178 aus 1909,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,.
- (3)Absatz 3,Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- 1.Ziffer einsTiertransport-Bescheinigungsverordnung, BGBl. Nr. 129/1995, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 355/2005,Tiertransport-Bescheinigungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2005,,
- 2.Ziffer 2Tiertransport-Betreuungsverordnung, BGBl. Nr. 440/1995,Tiertransport-Betreuungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1995,,
- 3.Ziffer 3Tiertransportmittelverordnung, BGBl. Nr. 679/1996.Tiertransportmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1996,.
- (4)Absatz 4,Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften gemäß § 24 Abs. 2 und 3 anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) nach den früheren Vorschriften gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 3 anhängige Verfahren sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
- (5)Absatz 5,Bestehende Zulassungen aufgrund des § 4a des Tiertransportgesetzes-Straße, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Antrag des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß § 10 Abs. 1 umzuschreiben.Bestehende Zulassungen aufgrund des Paragraph 4 a, des Tiertransportgesetzes-Straße, sind von der Behörde bis zum 31. Dezember 2007 auf Antrag des Berechtigten ohne neuerliches Verfahren auf Zulassungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, umzuschreiben.
- (6)Absatz 6,Befähigungsnachweise gemäß § 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit.Befähigungsnachweise gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Tiertransportgesetzes-Straße verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ihre Gültigkeit.
- (7)Absatz 7,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportegsetzes-Luft oder des Tiertransportgesetzes-Eisenbahn verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,.
- (8)Absatz 8,Soweit in Verordnungen auf Grund des Tiertransportgesetzes-Straße auf Bestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße verwiesen wird, erhalten diese Verweisungen ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- (9)Absatz 9,Der § 22a samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 22a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der Paragraph 22 a, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 22 a, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
- (10)Absatz 10,Das Inhaltsverzeichnis, die § 2, § 2a Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 6, § 8, § 20a, § 20b, § 21 Abs. 1 und 4, § 25 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 130/2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 2a Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 130/2022 tritt mit 14. Dezember2022 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraph 2,, Paragraph 2 a, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz 6,, Paragraph 8,, Paragraph 20 a,, Paragraph 20 b,, Paragraph 21, Absatz eins und 4, Paragraph 25, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Paragraph 2 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022, tritt mit 14. Dezember2022 in Kraft.
§ 25 TTG 2007 Vollziehungsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, und zwar
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 2 im Einvernehmen und hinsichtlich des Abs. 3 gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 2, im Einvernehmen und hinsichtlich des Absatz 3, gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz 4 und 5 gemeinsam mit dem Bundesminister für Inneres,
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 15 Abs. 2 in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des § 20a Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismushinsichtlich des Paragraph 15, Absatz 2, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere sowie hinsichtlich des Paragraph 20 a, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
betraut.
Anlage
Anl. 1 TTG 2007
- 1.Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005);Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 5. Jänner 2005);
- 2.Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997);Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans Amtsblatt L 174 vom 2.7.1997);
- 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017 S. 1) soweit diese Tiertransporte betrifftVerordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen Amtsblatt Nummer L 95 vom 7. April 2017 Seite 1) soweit diese Tiertransporte betrifft