§ 8 TTG 2007 Kontaktstelle

TTG 2007 - Tiertransportgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Kontaktstelle gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen. Kontaktstelle gemäß Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Sie ist zuständige Stelle für die Weiterleitung und Entgegennahme von Mitteilungen über Verstöße gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gegenüber anderen Mitgliedstaaten. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben als Kontaktstelle der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz bedienen.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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