§ 2 TTG 2007 Begriffsbestimmungen

TTG 2007 - Tiertransportgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede juristische oder natürliche Person, welche einen Tiertransport bei der zuständigen Behörde am Versandort zur Abfertigung vorstellt (Versender), unabhängig davon, ob es sich hierbei um den Tierhalter, Organisator, Transportunternehmer oder sonstigen Verfügungsberechtigten handelt.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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