§ 17 TTG 2007 Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Schienenfahrzeugen

TTG 2007 - Tiertransportgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Bestimmungen gemäß § 16 gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt. Die Bestimmungen gemäß Paragraph 16, gelten sinngemäß auch für Transporte mit Schienenfahrzeugen, wobei an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ und an die Stelle des Begriffes „Flugplatzhalter“ der Begriff „Eisenbahnunternehmer“ tritt.

In Kraft seit 01.08.2007 bis 31.12.9999
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