§ 4 KIG 2023 Controlling und Evaluierung

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der ZweckzuschüsseFinanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße VerwendungEinhaltung der ZweckzuschüsseBedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
  3. (2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.12.2022 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der ZweckzuschüsseFinanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße VerwendungEinhaltung der ZweckzuschüsseBedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, Einzelfallüberprüfungen der Investitionen, für die ein Zweckzuschuss gewährt wurde, vorzunehmen und bei widmungswidriger Verwendung des Zweckzuschusses diesen von der Gemeinde zurückzufordern.
  3. (2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.

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