§ 4 KIG 2023 Controlling und Evaluierung

KIG 2023 - Kommunalinvestitionsgesetz 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 KIG 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 KIG 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 KIG 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 KIG 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 KIG 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KIG 2023 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 KIG 2023
§ 5 KIG 2023