§ 6 KIG 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023), Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden - JUSLINE Österreich
§ 6 KIG 2023 Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
(2)Absatz 2,Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 2.Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.07.2025 bis 31.12.9999
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