§ 6 KIG 2023 Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt der Gemeinden

Kommunalinvestitionsgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 102.Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 102,
  3. (3)Absatz 3,Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 07.12.2022 bis 30.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Gemeinden im Jahr 2023 eine Bedarfszuweisung zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt in Höhe von 75 Millionen Euro.
  2. (2)Absatz 2,Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß § 2 Abs. 102.Die Anteile der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach dem Schlüssel gemäß Paragraph 2, Absatz 102,
  3. (3)Absatz 3,Die Mittel sind vom Bund an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.

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