§ 2 PrivHStFV Anspruchsdauer

Privathochschul-Studienförderungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2022 bis 31.12.9999

Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die §§ 15, 18 und 19 StudFG. Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die Paragraphen 15, 18 und 19 StudFG.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.11.2022 bis 31.12.9999

Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die §§ 15, 18 und 19 StudFG. Für Studierende an Privathochschulen und Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe die Paragraphen 15, 18 und 19 StudFG.

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