§ 3 SchulDigiG Verfügungsermächtigung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. 1.Ziffer einsdurch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. 2.Ziffer 2durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2021 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. 1.Ziffer einsdurch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. 2.Ziffer 2durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen

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