§ 3 SchulDigiG Verfügungsermächtigung

SchulDigiG - Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen

  1. 1.Ziffer einsdurch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
  2. 2.Ziffer 2durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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