§ 1 SchulDigiG Zweck
Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.
§ 2 SchulDigiG Maßnahmen
- (1)Absatz eins,Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks sind die Unterstützung des Einsatzes digitaler Endgeräte in IKT-gestütztem Unterricht und IKT-gestützter Lehr- und Lernprozesse an Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung, die über ein standortspezifisches Digitalisierungskonzept verfügen, und zwar durch
- 1.Ziffer einsden Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß § 4 mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,den Erwerb von digitalen Endgeräten einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen und Ausstattung von Begünstigten gemäß Paragraph 4, mit digitalen Endgeräten als Lern- und Arbeitsmittel,
- 2.Ziffer 2die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb und schulische Nutzung erforderlichen Lizenzen für Bundeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten,
- 3.Ziffer 3den Erwerb und die Zurverfügungstellung digitaler Endgeräte einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Lizenzen für Landeslehrpersonen, die die Begünstigten unterrichten, und
- 4.Ziffer 4die Übernahme
- a)Litera aorganisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausstattung von Begünstigten und Lehrpersonen mit digitalen Endgeräten und
- b)Litera bder Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Z 1.der Betreuung und Wartung der digitalen Endgeräte gemäß Ziffer eins,
- (2)Absatz 2,Ein Digitalisierungskonzept ist ein Entwicklungs- und Umsetzungsplan zur Nutzung digitaler Technologien und Medien im Rahmen des IKT-gestützten Unterrichts sowie der Schul-, Personal- und Unterrichtsentwicklung. Er umfasst kurz-, mittel- und langfristige Entwicklungsziele und Maßnahmen.
- (3)Absatz 3,Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Abs. 1 für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. April eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.Den Ländern als Dienstgeber der Landeslehrpersonen werden in den Schuljahren 2021/22 und 2022/23 drei Endgeräte je erstmals teilnehmender Klasse an Schulen gemäß Absatz eins, für Landeslehrpersonen zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung gestellten Endgeräte gehen in das Eigentum des Landes über. Die Anzahl der Schulen, die über ein Digitalisierungskonzept verfügen, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen je Schule ist durch die Schulbehörde bis zum 15. April eines Jahres für das nächstfolgende Schuljahr bekannt zu geben. Die Aufgaben der Schulerhalter bleiben davon unberührt.
§ 3 SchulDigiG Verfügungsermächtigung
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, über gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 3 erworbenes bewegliches Bundesvermögen
- 1.Ziffer einsdurch Übertragung des Eigentums an digitalen Endgeräten und
- 2.Ziffer 2durch Einräumung der Nutzungsrechte der vorinstallierten Betriebssysteme und Anwendungen
§ 4 SchulDigiG Begünstigte
- (1)Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, dieBegünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, die
- 1.Ziffer einseine Klasse der 5. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, besuchen oder
- 2.Ziffer 2in eine Klasse der 6. bis 8. Schulstufe, in welcher das jeweilige Digitalisierungskonzept angewendet wird, neu eingeteilt werden.
Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Begünstigte sein. - (2)Absatz 2,Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
- 1.Ziffer einswegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
- 2.Ziffer 2wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oderwegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,) oder
- 3.Ziffer 3wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß Paragraph 29, Absatz 5, SchUG)
als außerordentliche Schüler geführt werden. - (3)Absatz 3,Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß § 5 erfolgt ist.Begünstigte können im Schuljahr 2022/23 auch Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe sein, die eine schulstufenübergreifende Klasse besuchen, für welche ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Unterricht dieser Klasse notwendig ist, wenn bisher kein Eigentumsübergang gemäß Paragraph 5, erfolgt ist.
§ 5 SchulDigiG Eigentumsübergang und Eigenanteil
- (1)Absatz eins,Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß § 3 darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen.Der Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß Paragraph 3, darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.
- (3)Absatz 3,Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Abs. 2 zu befreien,Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Absatz 2, zu befreien,
- 1.Ziffer einswenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der §§ 9, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455/1983 oder § 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, bezogen hat, oderwenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der Paragraphen 9, 11, oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, oder Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen hat, oder
- 2.Ziffer 2wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
- a)Litera avon Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18/1956, § 149 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder § 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, odervon Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, Paragraph 149, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
- b)Litera bvon Notstandshilfe gemäß § 33 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977,von Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
lebt oder - 3.Ziffer 3im Fall
- a)Litera ader Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Paragraph 5, des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,,
- b)Litera bder Anwendung des § 72a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, oderder Anwendung des Paragraph 72 a, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, oder
- c)Litera cder Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2000,der Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,,
vorliegt oder - 4.Ziffer 4wenn eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.
Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Z 1 bis Z 4 durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.
§ 6 SchulDigiG Fernverwaltung
Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen: Zur sicheren Integration der mobilen Endgeräte in die IKT-Infrastruktur der Schule, und damit zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32, DSGVO, sowie zur Unterstützung des Digitalisierungskonzeptes sind folgende technisch-organisatorische Maßnahmen beim Einsatz der Geräte, im Rahmen der schulischen Verwendung zu ergreifen:
- 1.Ziffer einsFunktionalität und Sicherheit aller Geräte mittels geeigneter technischer Maßnahmen, insbesondere durch ein Mobile Device Management, sicherzustellen. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann dazu Anwendungen, insbesondere von Ländern oder Schulerhaltern, für geeignet erklären oder einen IKT-Dienstleister beauftragen.
- 2.Ziffer 2Zur Gewährleistung der Unterrichtsziele können Lehrpersonen während des IKT-gestützten Unterrichts mittels Fernverwaltung auf die Geräte der jeweiligen Schülerinnen und Schüler zugreifen. Diese Fernverwaltung ist so auszugestalten, dass sie nicht unbemerkt durch die Schülerin oder den Schüler stattfinden kann.
- 3.Ziffer 3Bei Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind die die Bestimmungen der §§ 79e bis 79h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.Bei Maßnahmen gemäß Ziffer eins und 2 sind die die Bestimmungen der Paragraphen 79 e bis 79 h BDG sinngemäß auch für Schülerinnen und Schüler anzuwenden.
§ 7 SchulDigiG Beauftragung
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO für den Bundesminister. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann die „OeAD (Österreichischer Austauschdienst-Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH))“ insbesondere für Koordinierungs-, Monitoring- und Informationsaufgaben beauftragen. Die OeAD-GmbH ist diesbezüglich Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO für den Bundesminister.
§ 8 SchulDigiG Evaluierung
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen den Einsatz digitaler Endgeräte und des IT-gestützten Unterrichts aufgrund dieses Bundesgesetzes bis spätestens Ende 2024 zu evaluieren.
§ 10 SchulDigiG Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2022 treten wie folgt in Kraft:Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2022, treten wie folgt in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 3 Z 1 bis Z 4 treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft,Paragraph 2, Absatz 3, sowie Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 4, treten rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft,
- 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 letzter Satz treten mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz treten mit 1. September 2022 in Kraft.
- (3)Absatz 3,Der Titel, § 4 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.Der Titel, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 5, Absatz eins und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft.
- (4)Absatz 4,In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten in Kraft:In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,, treten in Kraft:
- 1.Ziffer eins§ 5 Abs. 3 Z 3 und 4 in der Fassung des Art. 1 Z 1 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Artikel eins, Ziffer eins, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2024;
- 2.Ziffer 2§ 5 Abs. 3 Z 3 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 2 des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des genannten Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2026.
§ 11 SchulDigiG Vollziehung
Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.