§ 11 SchulDigiG Vollziehung

SchulDigiG - Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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