Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Mit der Vollziehung wird der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Paragraph 8, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
0 Kommentare zu § 11 SchulDigiG