§ 1 SchulDigiG Zweck

SchulDigiG - Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, den Unterricht aller Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe in allen Schularten (Schulformen und Fachrichtungen) mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung Informations- und Kommunikationstechnologie-gestützt durchführen zu können (IKT-gestützter Unterricht). Ziel ist die Schaffung der pädagogischen didaktischen und technischen Voraussetzungen.

In Kraft seit 08.01.2021 bis 31.12.9999
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