Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 191-200 von 476

10 Paragrafen zu Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG-RegV) aktualisiert


§ 8 UMG-RegV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Der Titel, die §§ 2, 3, 4, 5 und 6 sowie die Absatzbezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, di... mehr lesen...


§ 7 UMG-RegV Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. mehr lesen...


§ 6 UMG-RegV Führung der nationalen Register

Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich bei dieser Aufgabe der Umweltbundesam... mehr lesen...


§ 5 UMG-RegV Aufwandsersatz

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich bei der Errichtung und Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes, BGBl. I Nr. 96/2001, in der jeweils geltenden Fassung, eines Dienstleisters bedienen. Für d... mehr lesen...


§ 4 UMG-RegV Anforderungen

(1)Absatz eins,V.EFB-Betriebe müssenrömisch fünf.EFB-Betriebe müssen1.Ziffer einsüber ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;über ein gültiges römisch fünf.EFB-Zertifikat verfügen;2.Ziffer 2über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung verfügen;3.Ziffer 3über... mehr lesen...


§ 3 UMG-RegV Eintragungsvoraussetzungen

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege der Umweltbundesamt GmbH einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:1.Zif... mehr lesen...


§ 2 UMG-RegV Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben... mehr lesen...


§ 1 UMG-RegV Ziel

Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Organisationen sowie die Festlegung von Kriterien für die Eintragung in diesen Registern. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

37 Paragrafen zu Diplomatische Akademie-Gesetz (DA-G) aktualisiert


§ 34 DA-G Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsic... mehr lesen...


§ 33a DA-G (weggefallen)

§ 33a DA-G seit 09.09.2021 weggefallen. mehr lesen...


§ 33 DA-G

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 32 DA-G

Bis zur Arbeitsaufnahme der in § 7 genannten Organe werden die mit dem jeweiligen Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgenden Aufgaben von den durch das Akademiegesetz eingerichteten Organen wahrgenommen. Bis zur Arbeitsaufnahme der in Paragraph 7, genannten Organe werden die mi... mehr lesen...


§ 31 DA-G

Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung. Die gemäß Paragraph 23, in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den ... mehr lesen...


§ 30 DA-G

(1)Absatz eins,Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Akademiegesetzes bis zum Abschluss ihrer Studien anzuwenden.Auf Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bu... mehr lesen...


§ 29 DA-G

Die Vertragsbediensteten des Bundes werden mit ihren zum 30. Juni 1996 bestehenden Rechten dienst- und besoldungsrechtlicher Art Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Diplomatischen Akademie im Sinn dieses Gesetzes. mehr lesen...


§ 28 DA-G

Das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 135/1979 („Akademiegesetz“), tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. Das Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1979, („Akademiegesetz“), tritt mit 31. Dezember 1996 außer Kraft. mehr lesen...


§ 27 DA-G Übergangsbestimmungen und Vollziehung

(1)Absatz eins,Die §§ 1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft.Die Paragraphen eins, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...


§ 26 DA-G Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnung... mehr lesen...


§ 25 DA-G

Durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder von Todes wegen errichtete Stipendien sind von der Diplomatischen Akademie der Stiftung „Stipendienfonds der Diplomatischen Akademie“ zu übertragen. mehr lesen...


§ 24 DA-G

Die Diplomatische Akademie gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art. Die Diplomatische Akademie gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher "Art". mehr lesen...


§ 23 DA-G Vermögensübertragung

Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten das bisher im Eigentum des Bundes gestandene, der Diplomatischen Akademie gewidmete bewegliche Vermögen einschließlich ... mehr lesen...


§ 22 DA-G Gebarung und Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.(2)Absatz 2,Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresb... mehr lesen...


§ 21 DA-G Finanzierung

(1)Absatz eins,Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.(2)Absatz 2,Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben1.Ziffer einsaus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,2.Ziffer 2aus Studiengebühren,3.Ziffer 3aus Entgelten für die ... mehr lesen...


§ 20 DA-G Hörer- und Hörerinnenvertretung

(1)Absatz eins,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, haben zu Beginn des Studienjahr... mehr lesen...


§ 19 DA-G

Die Studienkommission berät den Direktor bzw. die Direktorin bei der Erstellung der Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vo... mehr lesen...


§ 18 DA-G Studienkommission

(1)Absatz eins,Die Studienkommission besteht aus folgenden Mitgliedern:1.Ziffer einsdem oder der gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,dem oder der gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Ziffer eins, vom wissenschaftlichen Personal gewählten Vorsitzenden,2.Ziffer 2ei... mehr lesen...


§ 17 DA-G

(1)Absatz eins,Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 zu schließen. Auf Arbeitsverhältnisse sind die jeweils geltenden arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden.Die Dienst- und Werkverträge mit dem Personal sind unter Beacht... mehr lesen...


§ 16 DA-G

(1)Absatz eins,Das wissenschaftliche Personal besteht aus1.Ziffer einsProfessoren und Professorinnen der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor bzw. der Direktorin nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern und Fachbereichsleit... mehr lesen...


§ 15 DA-G Wissenschaftliches und sonstiges Personal

Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor bzw. die Direktorin. Die Arbeitsverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor bzw. von der Direktorin abgeschlossen. mehr lesen...


§ 14 DA-G

Der Direktor bzw. die Direktorin ist für die Durchführung aller Aufgaben der Diplomatischen Akademie zuständig, für die nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich ein anderes Organ der Diplomatischen Akademie zuständig ist, insbesondere für1.Ziffer einsdie Einrichtung der Lehrgänge und Höheren Lehrgän... mehr lesen...


§ 13 DA-G

(1)Absatz eins,Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin werden nach öffentlicher Ausschreibung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten für vier Jahre be... mehr lesen...


§ 12 DA-G Direktor

Der Direktor bzw. die Direktorin leitet die Diplomatische Akademie. Er bzw. sie wird von einem stellvertretenden Direktor bzw. einer stellvertretenden Direktorin unterstützt und vertreten. mehr lesen...


§ 11 DA-G

Das Kuratorium ist in folgenden Angelegenheiten zu hören:1.Ziffer einsbei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2,bei der Festlegung der Lehrpläne für Studien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2,2.Ziffer 2bei der Festlegung von Richtlinien über die Zulass... mehr lesen...


§ 10 DA-G

(1)Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt:1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über das vom Direktor bzw. von der Direktorin für jedes Geschäftsjahr zu erstellende Jahresbudget inklusive eines Finanz- und Investitionsplans, der insbesondere die geplanten Investitions- und Kreditvorhaben, den Erwerb von ... mehr lesen...


§ 9 DA-G

(1)Absatz eins,Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesminis... mehr lesen...


§ 8 DA-G Kuratorium

(1)Absatz eins,Das Kuratorium besteht aus dem Generalsekretär bzw. der Generalsekretärin für auswärtige Angelegenheiten als Vorsitzendem bzw. Vorsitzender und aus zehn weiteren Mitgliedern, die vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten wie... mehr lesen...


§ 7 DA-G Organe

Die Organe der Diplomatischen Akademie sind1.Ziffer einsdas Kuratorium (§§ 8 bis 11),das Kuratorium (Paragraphen 8 bis 11),2.Ziffer 2der Direktor bzw. die Direktorin (§§ 12 bis 14),der Direktor bzw. die Direktorin (Paragraphen 12 bis 14),3.Ziffer 3die Studienkommission (§§ 18 und 19).die Studienk... mehr lesen...


§ 6 DA-G

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:1.Ziffer einsgemeinsame Studienprogramme ... mehr lesen...


§ 5 DA-G

Unterrichtssprachen an der Diplomatischen Akademie sind Deutsch, Englisch und Französisch. mehr lesen...


§ 4 DA-G Lehrgänge und Veranstaltungen

(1)Absatz eins,Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische AkademieDie in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie1.Ziffer einsdurch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),2.Ziffer 2durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Intern... mehr lesen...


§ 3 DA-G

Die Diplomatische Akademie kann auch Fortbildungsprogramme anbieten für1.Ziffer einsöffentlich-rechtlich Bedienstete und Vertragsbedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, anderer Ressorts, von Behörden des Bundes und Beamte Beamtinnen und Vertragsbedie... mehr lesen...


§ 2 DA-G Aufgaben, Befugnisse

(1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,1.Ziffer einsAbsolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in ... mehr lesen...


§ 1 DA-G

In Wien wird unter der Bezeichnung „Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne“ („Diplomatische Akademie“) eine postgraduale wissenschaftliche Bildungseinrichtung als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

6 Paragrafen zu BMKÖS-Datenaufbewahrungsverordnung (BMKÖS-DAV) aktualisiert


§ 4 BMKÖS-DAV Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 samt Überschrift, § 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Eine automatisierte Löschroutine betreffend die maxi... mehr lesen...


§ 3 BMKÖS-DAV

 Sofern eine betroffene Person ihre Rechte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L... mehr lesen...


§ 2 BMKÖS-DAV Aufbewahrungspflichten

Personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die1.Ziffer einsim Anmeldetool für Veranstaltungen verarbeitet werden, sind nach Abschluss der Veranstaltung mindestens zehn Arbeitstage, längstens jedoch ein Jahr,2.Ziffer 2im Zusammenhang mit einer Veranstaltung in einem e... mehr lesen...


§ 1 BMKÖS-DAV Gegenstand

 Diese Verordnung regelt abweichend von § 280a Abs. 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl Nr. 333/1979, kürzere oder längere Fristen für Aufbewahrungspflichten. Diese Verordnung regelt abweichend von Paragraph 280 a, Absatz 2 bis 5 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

16 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung  (LF-KennV) aktualisiert


Anl. 2 LF-KennV

Anlage 2: SICHERHEITSFARBEN, Anlage 2: SICHERHEITSFARBENSicherheitsfarbeBedeutungHinweise – AngabenRotVerbotszeichenGefährliches VerhaltenGefahr – AlarmHalt, Stillstand,Not-AusschalteeinrichtungEvakuierungHalt, Stillstand,, Not-Ausschalteeinrichtung, EvakuierungMaterial und Ausrüstungen zur Brand... mehr lesen...


§ 10 LF-KennV Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt samt Anhängen und Anlagen am 1. September 2021 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften samt Anhängen bzw. Anlagen insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:1.... mehr lesen...


§ 9 LF-KennV Information und Unterweisung

(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 195 LAG informieren.Arbeitgeberin... mehr lesen...


§ 8 LF-KennV Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1)Absatz eins,Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht verständlich sind.(2)Absatz 2,We... mehr lesen...


§ 7 LF-KennV Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

(1)Absatz eins,Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,1.Ziffer einsderen Farbe der Bedeutung der Sicherheitsfarben laut Anlage 2 entspricht,2.Ziffer 2deren Licht deutlich sichtbar ist, mit der Umgebung kontrastiert und nicht blendet,3.Ziffer 3bei denen allenfalls enthaltene Bildzeichen dem ... mehr lesen...


§ 6 LF-KennV Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

(1)Absatz eins,Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden1.Ziffer einszur Übermittlung von Hinweisen auf zeitlich begrenzte Gefahren oder2.Ziffer 2zur Übermittlung von Notrufen an Personen zur Ausführung bestimmter sicherheitsrelevanter Handlungen.(2)Absatz 2,Hand- oder Sprechzeichen s... mehr lesen...


§ 5 LF-KennV Anforderungen an verwendete Schilder, Aufkleber und Sicherheitsfarben

(1)Absatz eins,Es dürfen nur Schilder und Aufkleber verwendet werden, die1.Ziffer einsaus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material bestehen,2.Ziffer 2möglichst leicht verständlich sind und keine für das Verständnis nicht erforderlichen ... mehr lesen...


§ 4 LF-KennV Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1)Absatz eins,Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:1.Ziffer einszur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und2.Ziffer 2zur Kennzeichnung von sonstigen sicherheitsrelevanten Bereichen, wie insbesondere von Fluchtwegen, Erste-Hilfe-Einrichtungen oder... mehr lesen...


§ 3 LF-KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Räume oder Bereiche

(1)Absatz eins,Eine Kennzeichnung von Räumen oder Bereichen (einschließlich Schränken) nach § 227 Abs. 3 LAG muss bei Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe erfolgen, sofern nicht bei Betreten des Raumes oder Bereiches die Kennzeichnung der einzelnen Behälter eindeutig erkennbar i... mehr lesen...


§ 2 LF-KennV Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter

(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung nach § 227 Abs. 2 LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind u... mehr lesen...


§ 1 LF-KennV Allgemeine Vorschriften

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) sowie für Baustellen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe.(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten als1.Ziffer einsSicherheits- und Gesundheitsschutzke... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

18 Paragrafen zu Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) aktualisiert


Anl. 3 SFBG

1.Ziffer einsBerichtszeitraum (Jahre)2.Ziffer 2Bezeichnung des Auftraggebers3.Ziffer 3gegebenenfalls: eindeutige Bezeichnung der Erfassungsgemeinschaft4.Ziffer 4Gesamtzahl aller leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N15.Ziffer 5Gesamtzahl der sauberen leichten Straßenfahrzeuge der Klas... mehr lesen...


Anl. 2 SFBG

CPV-Code1)Beschreibung60112000-6Öffentlicher Verkehr (Straße)60130000-8Personensonderbeförderung (Straße)60140000-1Bedarfspersonenbeförderung90511000-2Abholung von Siedlungsabfällen60160000-7Postbeförderung auf der Straße60161000-4Paketbeförderung64121100-1Postzustellung64121200-2Paketzustellung1... mehr lesen...


Anl. 1 SFBG

FahrzeugklasseBis zum 31. Dezember 2025Ab dem 1. Jänner 2026 CO2 g/kmLuftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2CO2 g/kmLuftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2M1, M2 oder N15080%0Keine Angabe1Z... mehr lesen...


§ 12 SFBG Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denenDieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bi... mehr lesen...


§ 11 SFBG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 9 Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung d... mehr lesen...


§ 10 SFBG Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 9 SFBG Geldbuße

(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, der zumindest einen der in § 5 genannten Mindestanteile in einem Bezugszeitraum nicht erreicht, eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, d... mehr lesen...


§ 8 SFBG Strafbestimmung

Wer als Auftraggeber1.Ziffer einsein Straßenfahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das kein Straßenfahrzeug gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. bb ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß § 5 zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß § 2 Z 4 lit. ... mehr lesen...


§ 7 SFBG Berichterstattung

(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugs... mehr lesen...


§ 6 SFBG Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

(1)Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer... mehr lesen...


§ 5 SFBG Mindestanteile und Bezugszeiträume

(1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Abs. 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß § 3 im jeweilige... mehr lesen...


§ 4 SFBG Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschaffung bzw. den Einsatz von1.Ziffer einsden in Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang I Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen undden in Artikel 2, Absatz 2 und 3 sowie Anhang römisch eins ... mehr lesen...


§ 3 SFBG Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege1.Ziffer einsder Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3... mehr lesen...


§ 2 SFBG Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer einsAuftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftragg... mehr lesen...


§ 1 SFBG Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt die Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

17 Paragrafen zu BekenntnisgemeinschaftenG (BekGG) aktualisiert


§ 13 BekGG

Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung des Paragraph 2, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Unterricht und kulture... mehr lesen...


§ 12 BekGG Schlußbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7... mehr lesen...


§ 11b BekGG Koordinationsbestimmung

Die Bundesminister haben, soweit in ihrem Wirkungsbereich die Stellung oder die Rechte der Kirchen und Religionsgesellschaften oder die Rechtspersönlichkeit der religiösen Bekenntnisgemeinschaften berührt sind, den mit Angelegenheiten des Kultus betrauten Bundesminister zu informieren und anzuhör... mehr lesen...


§ 11a BekGG Aufhebung der Anerkennung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874 anerkannten Religionsgesellschaft aufzuheben, wennDer Bundesminister hat die Anerkennung einer nach dem Gesetz betreffend die gesetzlic... mehr lesen...


§ 11 BekGG Zusätzliche Voraussetzungen für eine Anerkennung nach dem Anerkennungsgesetz

Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzungen zusätzlich zu den im Gesetz betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, umschriebenen Erfordernissen, erfüllt sein. Für eine Anerkennung müssen die nachstehend genannten Voraussetzunge... mehr lesen...


§ 10 BekGG Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat ein Register über die religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit zu führen. Dieses hat zu enthalten:1.Ziffer einsName der religiösen Bekenntnisgemeinschaft,2.Ziffer 2Rechtspersönlichkeiten für Te... mehr lesen...


§ 9 BekGG Beendigung der Rechtspersönlichkeit

(1)Absatz eins,Die Rechtspersönlichkeit endet durch1.Ziffer einsSelbstauflösung, die dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten schriftlich bekanntzugeben ist,2.Ziffer 2Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelege... mehr lesen...


§ 8 BekGG Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

(1)Absatz eins,Die Beendigung der Mitgliedschaft zu einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austrittes vor der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat den Austritt der betreffenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mitzuteilen.(2)Absatz 2,Gebühren anläßlich... mehr lesen...


§ 7 BekGG Mitteilungspflichten der religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit

Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und deren Teilbereiche mit Rechtspersönlichkeit haben die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen vertretungsberechtigten Organe sowie jede Änderung der Statuten unverzüglich dem Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten bekanntzugeben. Die ... mehr lesen...


§ 6 BekGG Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft

Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit für örtliche Teilbereiche einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft bedarf eines Antrages durch die religiöse Bekenntnisgemeinschaft beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und wird mit dem Tag des Einlangens wirksam. Der Bundesminister ... mehr lesen...


§ 5 BekGG Versagung des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn1.Ziffer einsdies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Siche... mehr lesen...


§ 4 BekGG Statuten

(1)Absatz eins,Die Statuten haben zu enthalten:1.Ziffer einsName der religiösen Bekenntnisgemeinschaft, welcher so beschaffen sein muß, daß er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinsch... mehr lesen...


§ 3 BekGG Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit

(1)Absatz eins,Der Antrag der religiösen Bekenntnisgemeinschaft auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit hat durch die Vertretung der religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist glaubhaft zu machen. Ferner ist eine Zustelladresse anzugeben.(2)Absatz 2,Dem Antrag sind Sta... mehr lesen...


§ 2 BekGG Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

(1)Absatz eins,Religiöse Bekenntnisgemeinschaften erwerben die Rechtpersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Lauf der Frist nach § 73 AVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein a... mehr lesen...


§ 1 BekGG Begriff der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

Religiöse Bekenntnisgemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

31 Paragrafen zu Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) aktualisiert


§ 26 BiozidprodukteG Vollziehung

(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.(2)Absatz 2,Die Bundesminister... mehr lesen...


§ 25 BiozidprodukteG Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über... mehr lesen...


§ 24 BiozidprodukteG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 23 BiozidprodukteG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften(1)Absatz eins,Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweise auf andere Bundesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.(2)Absatz 2,Wenn in... mehr lesen...


§ 22b BiozidprodukteG Revision

(1)Absatz eins,Nach Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich auch eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses... mehr lesen...


§ 22a BiozidprodukteG Beschwerde und Eintrittsrecht

(1)Absatz eins,In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen hat die belangte Behörde der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Falle einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht unve... mehr lesen...


§ 22 BiozidprodukteG Verantwortlichkeit

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, richtet sich die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie der einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union nach dem Verwaltungsstrafges... mehr lesen...


§ 20a BiozidprodukteG Marktüberwachungsbehörden

(1)Absatz eins,Zuständige Behörde für die Marktüberwachung im Bereich der Verordnungen nach § 1 ist der Landeshauptmann. Bei Biozidprodukten und behandelten Waren aus Drittstaaten, die auf den Unionsmarkt gelangen, hat die Zollbehörde diesbezüglich – im Rahmen ihres Wirkungsbereiches – nach Maßga... mehr lesen...


§ 20 BiozidprodukteG Vorläufige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen

(1)Absatz eins,In Fällen einer drohenden Gefahr für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für die Umwelt, die durch Biozidprodukte, Wirkstoffe oder behandelte Waren verursacht worden ist, hat die für die Überwachung zuständige Behörde entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung mit Bescheid die... mehr lesen...


§ 19 BiozidprodukteG Verfall

(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die von ihm gemäß § 18 beschlagnahmten Gegenstände als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und d... mehr lesen...


§ 18 BiozidprodukteG Beschlagnahme

(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung für Gegenstände, die der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Bescheid die Beschlagnahme1.Ziffer einsbei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis... mehr lesen...


§ 17 BiozidprodukteG Vorläufige Beschlagnahme und Herstellung des rechtmäßigen Zustands

(1)Absatz eins,Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele der Biozidprodukteverordnung Biozidprodukte, Wirkstoffe und behandelte Waren, die den Regelungen der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes unterliegen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Bestandteil... mehr lesen...


§ 16 BiozidprodukteG Überwachungsbefugnisse

(1)Absatz eins,Die Organe des Landeshauptmanns und der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen sind befugt, überall, wo durch die Biozidprodukteverordnung oder dieses Bun... mehr lesen...


§ 15 BiozidprodukteG Überwachung

Überwachung(1)Absatz eins,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte... mehr lesen...


§ 14 BiozidprodukteG Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen

(1)Absatz eins,Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, wenn dies gemäß den in Art. 88 der Biozidproduk... mehr lesen...


§ 13 BiozidprodukteG Kennzeichnung von behandelten Waren

Die Kennzeichnung von behandelten Waren, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht zu werden, muss gegebenenfalls die gemäß Art. 58 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls aus der Entscheidung über die Genehmigung des Wirk... mehr lesen...


§ 12 BiozidprodukteG Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der A... mehr lesen...


§ 11 BiozidprodukteG Gebühren

(1)Absatz eins,Insbesondere, wenn die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie1.Ziffer einsin den Verfahren betreffend die Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie,2.Ziffer 2im Verfahren zur Genehmigun... mehr lesen...


§ 10 BiozidprodukteG Melde- und Berichtspflichten

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Informationen, die gemäß Art. 65 Abs. 3 der Biozidprodukteverordnung an die Europäische Kommission zu übermitteln sind, gesammelt... mehr lesen...


§ 9 BiozidprodukteG Giftinformation

(1)Absatz eins,Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH wird als jene Stelle gemäß Art. 73 der Biozidprodukteverordnung bestimmt, die die entsprechenden Informationen über Biozidprodukte entgegennimmt und Anfragen medizinischen Inhalts bezüglich Angabe von vorbeugenden u... mehr lesen...


§ 8 BiozidprodukteG Prüf- und Bewertungsstellen

(1)Absatz eins,Für Prüfstellen, die Angaben und Unterlagen für Anträge erstellen und dabei gemäß den in der Biozidprodukteverordnung oder diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfmethoden und Voraussetzungen vorgehen, gelten die §§ 50 bis 52 ChemG 1996 und die darauf beruhenden Verwaltungsakte, wenn ... mehr lesen...


§ 7 BiozidprodukteG Gemeinsame Nutzung von Daten

(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, gemäß Art. 64 der Biozidprodukteverordnung nach Ablauf der einschlägigen Datenschutzfrist für ein Verfahren gemäß der Biozidprodukteverordnung oder gemäß diesem Bundesgesetz auf Daten eines früheren Antragstellers Bezug zu nehmen, hat hierfür unter Vorlage der in ... mehr lesen...


§ 6 BiozidprodukteG Biozidprodukte-Verzeichnis

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.(2)Absatz 2,Zu diesen ... mehr lesen...


§ 5 BiozidprodukteG Besondere Verfahrensbestimmungen

(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprod... mehr lesen...


§ 4 BiozidprodukteG Anbringen

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktefamilie im Sinne von Art. 17 bis 38 der Biozidprodukteverordnung ist von demjenigen, der beabsichtigt, dieses im Bundesgebiet in Verkehr zu bringen, in elektronischer Form über das Register für Biozidprodukte g... mehr lesen...


§ 3 BiozidprodukteG Aufgaben, Behörden, Verfahren, Informationen und Gebühren

Zuständige Behörde und Aufgaben(1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist die im Bundesgebiet für die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung zuständige Behörde, die gemäß Art. 81 der Biozidprodukteveror... mehr lesen...


§ 2 BiozidprodukteG Bereitstellung von Biozidprodukten und von behandelten Waren auf dem Markt

(1)Absatz eins,Soweit Biozidprodukte nicht nur unter den insbesondere in Art. 17 der Biozidprodukteverordnung angeführten allgemeinen Grundsätzen für die Zulassung von Biozidprodukten nach einer Zulassung gemäß der Biozidprodukteverordnung oder nach Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Art. 5... mehr lesen...


§ 1 BiozidprodukteG

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014, ABl. Nr. L 103 vom 05.04.2014 S. 22 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

32 Paragrafen zu Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz (EUStA-DG) aktualisiert


§ 28 EUStA-DG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut. mehr lesen...


§ 27 EUStA-DG Übergangsbestimmungen

§ 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 ist nicht in Verfahren anzuwenden, in denen der unterstützende Delegierte Europäische Staatsanwalt nach Art. 31 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 die gerichtliche Bewilligung bereits vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes b... mehr lesen...


§ 26 EUStA-DG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 10a samt Überschrift, die §§ 11, 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3, die §§ 17, 18, § 23a samt Überschrift, die Überschrift des Dritten Abschnitts, § 26 Abs. 1, § 27 samt Überschrift und § 28 in der... mehr lesen...


§ 25 EUStA-DG Schlussbestimmungen

Verweisungen(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich... mehr lesen...


§ 24 EUStA-DG Justizverwaltung

Innerstaatliche Sicherstellung des Betriebs und der Funktionsfähigkeit der EUStA Die Organe der Justizverwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen die personellen und sachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der EUStA im Inland unter Beachtung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßig... mehr lesen...


§ 23a EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955

Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise... mehr lesen...


§ 23 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen des GebAG

Die §§ 23a und 52 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Anwendungsbereich des § 23a GebAG die Bestimmung der Gebühren durch den Leiter der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, die für das Strafverfahren zuständig wäre (§ 10). Die Paragr... mehr lesen...


§ 22 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955

Anwendung von Bestimmungen des StAG(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes... mehr lesen...


§ 21 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die sonstige Zusammenarbeit in Strafsachen

(1)Absatz eins,Die §§ 59a bis 59c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die EUStA und eine Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats parallele Verfahren führen.Die Paragraphen 59 a bis 59 c EU-JZG sind sinngemäß anzuwenden, wenn vermieden werden soll, dass die ... mehr lesen...


§ 20 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die Rechtshilfe und die Europäische Ermittlungsanordnung

(1)Absatz eins,In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 50 bis 59a und 71 bis 73 ARHG sowie § 1 Abs. 2 und die §§ 55 bis 57 und 71 bis 75 EU-JZG sinngemäß anzuwenden, wennIn Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des römisch eins. Hauptstücks des ARHG... mehr lesen...


§ 19 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen

In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll. In Verfahren der EUStA sind Paragraph eins, Absatz 2 und die Paragraphen 44 bis 51 EU-JZG nur in dem Fa... mehr lesen...


§ 18 EUStA-DG Anwendung von Bestimmungen über die Auslieferung und den (Europäischen) Haftbefehl

In Verfahren der EUStA sind die Bestimmungen des I. Hauptstücks des ARHG und die §§ 68 bis 70 ARHG über die Erwirkung der Auslieferung, § 1 Abs. 2, die §§ 3, 4 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts des II. Hauptstücks des EU-JZG über die Erwirkung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefeh... mehr lesen...


§ 17 EUStA-DG Internationale Zusammenarbeit

Allgemeine Voraussetzungen Die EUStA hat lediglich die in diesem Abschnitt angeführten Bestimmungen des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, des EU-JZG und des Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetzes (INVÜG), BGBl. I. Nr. 20/2020, sinngemäß anzuwenden... mehr lesen...


§ 16 EUStA-DG Außergewöhnlich hohe Kosten einer Ermittlungsmaßnahme

Wenn die Kosten der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme ein außergewöhnlich hohes Ausmaß erreichen, hat der Delegierte Europäische Staatsanwalt einen begründeten Antrag auf Kostenersatz an die EUStA zu stellen. Ein außergewöhnlich hohes Ausmaß ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Kosten 100.000... mehr lesen...


§ 15 EUStA-DG Haupt- und Rechtsmittelverfahren

(1)Absatz eins,Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Art. 36 EUStA-VO).Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt das Hauptverfahren aufgrund einer Anklage der EUStA (Artikel 36, EUStA-VO).(2)Absatz 2,Ein Einspruch gegen die Anklages... mehr lesen...


§ 14 EUStA-DG Einstellung des Ermittlungsverfahrens

(1)Absatz eins,Die in den §§ 190 bis 192 StPO und in § 18 VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUStA nicht anzuwenden.Die in den Paragraphen 190 bis 192 StPO und in Paragraph 18, VbVG angeführten Einstellungsgründe sind auf Einstellungsentscheidungen der EUS... mehr lesen...


§ 13 EUStA-DG Rechtsschutzbeauftragter

(1)Absatz eins,Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 115l Abs. 1 und § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 47 a, StPO) nicht um Ermächtig... mehr lesen...


§ 12 EUStA-DG Amtshilfe

Die EUStA kann nach Maßgabe des § 76 Abs. 1 bis 2a StPO die Unterstützung aller Behörden und öffentlichen Dienststellen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie anderer durch Gesetz eingerichteter Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar in Anspruch nehmen. Die EUStA... mehr lesen...


§ 11 EUStA-DG

Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, und ist nach innerstaatlichem Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Vollstreckung der Maßnahme erforderlich (Art. 31 Abs. 3 EUStA-VO), so obliegt diese Ents... mehr lesen...


§ 10a EUStA-DG Teilnahme der EUStA unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

Das Gericht hat der EUStA auf deren Antrag die Teilnahme an einer Verhandlung oder einer gerichtlichen Beweisaufnahme (§ 104 StPO) im Ermittlungsverfahren unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zu ermöglichen, wenn der Dienstort des zuständigen Delegierten Europä... mehr lesen...


§ 10 EUStA-DG Gerichtliche Zuständigkeit für Ermittlungsverfahren der EUStA

In Ermittlungsverfahren der EUStA obliegen gerichtliche Entscheidungen dem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die für das Strafverfahren nach den §§ 20a, 25 bis 27 StPO, nach den §§ 197 und 198 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 21/1959, nach § 15 des Ve... mehr lesen...


§ 9 EUStA-DG Beginn des Strafverfahrens

Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Art. 26 Abs. 1 EUStA-VO). Die Einleitung durch die Kriminalpolizei oder Finanzstrafbehörde ist zulässig, wenn Maßnahmen zu setzen sind, die keinen Aufschub dulden. Das Strafverfahren ist von der EUStA einzuleiten (Artikel 26, Absatz eins, EUStA-VO... mehr lesen...


§ 8 EUStA-DG Anzeigepflicht

Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftat nach § 3 bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an die EUStA verpflichtet. Wird einer Behörde oder einer öffentlichen Dienststell... mehr lesen...


§ 7 EUStA-DG Zuständigkeitskonflikt

Über Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Staatsanwaltschaft und der EUStA (Art. 25 Abs. 6 EUStA-VO) hat der Oberste Gerichtshof durch Dreiersenate (§ 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof, BGBl. Nr. 328/1968) zu entscheiden. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes des... mehr lesen...


§ 6 EUStA-DG Übertragung der Zuständigkeit

In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn In Fällen des Artikel 25, Absatz 4, EUStA-VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfo... mehr lesen...


§ 5 EUStA-DG Datenschutz

Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In ... mehr lesen...


§ 4 EUStA-DG Wahrnehmung der Aufgaben im Bundesgebiet

(1)Absatz eins,Der EUStA obliegt für das gesamte Bundesgebiet:1.Ziffer einsdie Leitung des Ermittlungsverfahrens,2.Ziffer 2die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Art. 39 und 40 EUStA-VO,die Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach Artikel 39 und 40 EUStA-VO,3.Ziffer 3die Einbringung der A... mehr lesen...


§ 3 EUStA-DG Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Verfahren zur Aufklärung von Straftaten anzuwenden, für die die EUStA nach den Art. 22, 23 und 120 Abs. 2 EUStA-VO zuständig ist und ihre Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung ausüben kann. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes s... mehr lesen...


§ 2 EUStA-DG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:1.Ziffer eins„EUStA“: die Europäische Staatsanwaltschaft;2.Ziffer 2„EUStA-VO“: die Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2017 S. 1;„EU... mehr lesen...


§ 1 EUStA-DG Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft

Grundsätze(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (§ 2 Z 2).Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStA-VO (Paragraph 2, Ziffer 2,).(2)Absatz 2,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStA-VO oder den ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

9 Paragrafen zu Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen (LBVO-abschlPrüf) aktualisiert


§ 7 LBVO-abschlPrüf (weggefallen)

§ 7 LBVO-abschlPrüf seit 24.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 LBVO-abschlPrüf Anwendung anderer Rechtsvorschriften und Verweisungen

Die Anwendung anderer Regelungen, insbesondere der Prüfungsordnungen einzelner Schularten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung ... mehr lesen...


§ 5 LBVO-abschlPrüf Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete

(1)Absatz eins,Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzeln... mehr lesen...


§ 4 LBVO-abschlPrüf Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen

Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoff... mehr lesen...


§ 3 LBVO-abschlPrüf (weggefallen)

§ 3 LBVO-abschlPrüf seit 24.09.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 LBVO-abschlPrüf Grundsätze der Leistungsbeurteilung

(1)Absatz eins,Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen.(2)Absatz 2,Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus „digital“ durch Eingabe in ein digitales Endgerät und „handschriftlich“ durch Schreiben auf Papier verf... mehr lesen...


§ 1 LBVO-abschlPrüf Geltungsbereich, Regelungsgegenstand

Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, B... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

5 Paragrafen zu 2. COVID-19-Hochschulgesetz (2. C-HG) aktualisiert


§ 3 2. C-HG Außerkrafttreten

§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft. mehr lesen...


§ 2 2. C-HG Inkrafttreten

§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden. Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Somm... mehr lesen...


§ 1 2. C-HG (weggefallen)

§ 1 2. C-HG seit 28.02.2023 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 191-200 von 476