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Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (§ 31 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999). Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die Paragraphen 74 und Paragraph 75, der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (Paragraph 31, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die §§ 74 und § 75 der Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (§ 31 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999). Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EUStA sind die Paragraphen 74 und Paragraph 75, der Strafprozessordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, nur in dem Fall anzuwenden, dass sich die Aktenführung nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften richtet oder die EUStA Datenverarbeitungen des Bundes nutzt. In diesem Umfang unterliegt die EUStA jedoch nicht der Aufsicht durch die Datenschutzbehörde (Paragraph 31, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).