§ 2 2. C-HG Inkrafttreten

2. COVID-19-Hochschulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.07.2022 bis 31.12.9999

§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden. Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden.

Stand vor dem 28.07.2022

In Kraft vom 31.12.2021 bis 28.07.2022

§ 1 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden. Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/22 und, im Sommersemester 2022 und im Wintersemester 2022/23 anzuwenden.

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