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Fahrzeugklasse | Bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Jänner 2026 | ||
| CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 | CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 |
M1, M2 oder N1 | 50 | 80% | 0 | Keine Angabe |
1Ziffer eins ) Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.5.2020 S. 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 163 vom 26.5.2020 Seite 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.
2Ziffer 2 ) Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007,.
Fahrzeugklasse | Bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Jänner 2026 | ||
| CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 | CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 |
M1, M2 oder N1 | 50 | 80% | 0 | Keine Angabe |
1Ziffer eins ) Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.5.2020 S. 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 163 vom 26.5.2020 Seite 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.
2Ziffer 2 ) Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007,.