§ 7 SFBG Berichterstattung

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  2. (21)Absatz 2eins,Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  3. (32)Absatz 32,Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang III getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang römisch drei getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
  4. (43)Absatz 43,Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Abs. 1 bis 3und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Absatz eins bis 3und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  5. (54)Absatz 54,Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 bis 3und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. (Anm. 1) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 43.Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins bis 3und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. Anmerkung eins, ) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 43,
  6. (65)Absatz 65,Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zu erstellen.Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zu erstellen.

(________________

Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 88/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2025,)

Stand vor dem 27.02.2026

In Kraft vom 28.07.2021 bis 27.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  2. (21)Absatz 2eins,Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  3. (32)Absatz 32,Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang III getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang römisch drei getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
  4. (43)Absatz 43,Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Abs. 1 bis 3und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Absatz eins bis 3und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  5. (54)Absatz 54,Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 bis 3und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. (Anm. 1) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 43.Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins bis 3und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. Anmerkung eins, ) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 43,
  6. (65)Absatz 65,Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zu erstellen.Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zu erstellen.

(________________

Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 88/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2025,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten