§ 3 SFBG Geltungsbereich

SFBG - Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege

  1. 1.Ziffer einsder Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß Paragraph 6, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
  2. 2.Ziffer 2der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß § 6 BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß Paragraph 6, BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
  3. 3.Ziffer 3der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang II genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang römisch zwei genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
  4. 4.Ziffer 4der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, undder Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
  5. 5.Ziffer 5der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Z 4 erfasst ist.der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Ziffer 4, erfasst ist.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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