§ 1 SFBG Regelungsgegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge.
§ 2 SFBG Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer einsAuftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018.Auftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, Sektorenauftraggeber gemäß den Paragraphen 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß Paragraph 4, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,.
- 2.Ziffer 2Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Z 4 lit. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Ziffer 4, Litera b, ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
- a)Litera ader weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 1, ausstößt, oderder weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch sechs) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.7.2009 Seite 1, ausstößt, oder
- b)Litera bder weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, ausstößt.der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.6.2007 Seite 1, ausstößt.
- 3.Ziffer 3Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß Paragraph 5, vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
- 4.Ziffer 4Sauberes Straßenfahrzeug ist entweder
- a)Litera aein sauberes leichtes Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. i und ii und lit. b sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang I angegebenen Wert in CO2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang I festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oderein sauberes leichtes Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, sublit. i und ii und Litera b, sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.6.2018 Seite 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang römisch eins angegebenen Wert in CO2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang römisch eins festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
- b)Litera bein sauberes schweres Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b sublit. ii und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, dasein sauberes schweres Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und Litera b, Sub-Litera, i, i und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, das
- aa)Sub-Litera, a, amit alternativen Kraftstoffen gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, odermit alternativen Kraftstoffen gemäß Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, Amtsblatt Nummer L 234 vom 22.09.2023 Seite 1, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Artikel 3, der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 21.5.2019 Seite 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
- bb)Sub-Litera, b, bein Elektrofahrzeug gemäß Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist.ein Elektrofahrzeug gemäß Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, ist.
- 5.Ziffer 5Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858.Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
§ 3 SFBG Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege
- 1.Ziffer einsder Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß Paragraph 6, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
- 2.Ziffer 2der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß § 6 BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß Paragraph 6, BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
- 3.Ziffer 3der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang II genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 oder 185 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in Anhang römisch zwei genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
- 4.Ziffer 4der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, undder Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Paragraph 7, BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
- 5.Ziffer 5der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Z 4 erfasst ist.der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Ziffer 4, erfasst ist.
§ 4 SFBG Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschaffung bzw. den Einsatz von
- 1.Ziffer einsden in Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang I Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen undden in Artikel 2, Absatz 2 und 3 sowie Anhang römisch eins Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang römisch eins Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen und
- 2.Ziffer 2Straßenfahrzeugen der Klasse M3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M3 gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. Nr. L 325 vom 16.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 29, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1122 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen, ABl. Nr. L 2025/1122 vom 12.08.2025.Straßenfahrzeugen der Klasse M3 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M3 gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78 aus 2009,, (EG) Nr. 79 aus 2009, und (EG) Nr. 661 aus 2009, sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631 aus 2009,, (EU) Nr. 406 aus 2010,, (EU) Nr. 672 aus 2010,, (EU) Nr. 1003 aus 2010,, (EU) Nr. 1005 aus 2010,, (EU) Nr. 1008 aus 2010,, (EU) Nr. 1009 aus 2010,, (EU) Nr. 19 aus 2011,, (EU) Nr. 109 aus 2011,, (EU) Nr. 458 aus 2011,, (EU) Nr. 65 aus 2012,, (EU) Nr. 130 aus 2012,, (EU) Nr. 347 aus 2012,, (EU) Nr. 351 aus 2012,, (EU) Nr. 1230 aus 2012, und (EU) 2015/166 der Kommission, Amtsblatt Nummer L 325 vom 16.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 29, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1122 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UN-Regelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UN-Regelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen, ABl. Nr. L 2025/1122 vom 12.08.2025.
§ 5 SFBG Mindestanteile und Bezugszeiträume
- (1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Abs. 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß § 3 im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß § 3 Z 4 und 5 und Änderungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Absatz 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß Paragraph 3, im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5 und Änderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.
- (3)Absatz 3,Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
- (4)Absatz 4,Der zweite Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 15% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 65% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
- (5)Absatz 5,Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Abs. 4 anzuwenden.Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Absatz 4, anzuwenden.
§ 6 SFBG Zurechnung zu einem Bezugszeitraum
- (1)Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
- (3)Absatz 3,Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.
§ 7 SFBG Berichterstattung
- (1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang III getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang römisch drei getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Absatz eins und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. (Anm. 1) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 3.Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. Anmerkung eins, ) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 3,
- (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zu erstellen.Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zu erstellen.
(________________
Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 88/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2025,)
§ 8 SFBG Strafbestimmung
Wer als Auftraggeber
- 1.Ziffer einsein Straßenfahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das kein Straßenfahrzeug gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. bb ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß § 5 zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. aa betreibt, oderein Straßenfahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das kein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, b, b, ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 5, zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, betreibt, oder
- 2.Ziffer 2die Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 verletzt,die Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 verletzt,
§ 9 SFBG Geldbuße
- (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, der zumindest einen der in § 5 genannten Mindestanteile in einem Bezugszeitraum nicht erreicht, eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, der zumindest einen der in Paragraph 5, genannten Mindestanteile in einem Bezugszeitraum nicht erreicht, eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen.
- (2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1 ist über einen Auftraggeber wegen eines nicht erreichten Mindestanteiles dann keine Geldbuße zu verhängen, wenn er Partei einer Erfassungsgemeinschaft ist, die eine Vereinbarung über diesen Mindestanteil getroffen hat, und die Parteien der Erfassungsgemeinschaft diesen Mindestanteil erreichen.Abweichend zu Absatz eins, ist über einen Auftraggeber wegen eines nicht erreichten Mindestanteiles dann keine Geldbuße zu verhängen, wenn er Partei einer Erfassungsgemeinschaft ist, die eine Vereinbarung über diesen Mindestanteil getroffen hat, und die Parteien der Erfassungsgemeinschaft diesen Mindestanteil erreichen.
- (3)Absatz 3,Bei der Bemessung der Geldbuße hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere das Ausmaß der Unterschreitung der Mindestanteile und den dadurch erzielten Vorteil, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen.Bei der Bemessung der Geldbuße hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere das Ausmaß der Unterschreitung der Mindestanteile und den dadurch erzielten Vorteil, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen.
- (4)Absatz 4,Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in § 5 genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in Paragraph 5, genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:
- 1.Ziffer eins25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug;
- 2.Ziffer 2125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse N2 oder N3;
- 3.Ziffer 3125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3;
- 4.Ziffer 4225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug der Klasse M3.
Hat der Auftraggeber den betreffenden Mindestanteil deshalb nicht erreicht, weil die Beschaffung bzw. der Einsatz von sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeugen aufgrund der technischen Eigenschaften der am Markt verfügbaren sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeuge die Erfüllung seiner Aufgaben ausgeschlossen hätte, ist insoweit keine Geldbuße zu verhängen. - (5)Absatz 5,Eine Geldbuße darf nur binnen drei Jahren nach Ende des Bezugszeitraumes verhängt werden.
- (6)Absatz 6,Die Einnahmen aus der Geldbuße sind zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs im Rahmen der Finanzierung jener Verkehrsdienste zu verwenden, die aus Mitteln gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, finanziert werden.Die Einnahmen aus der Geldbuße sind zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs im Rahmen der Finanzierung jener Verkehrsdienste zu verwenden, die aus Mitteln gemäß den Paragraphen 24, Absatz 2 und 26 Absatz 3, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRV-G 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 1999,, finanziert werden.
§ 10 SFBG Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
- (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 11 SFBG Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 9 Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des Paragraph 9, Absatz 6, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
§ 12 SFBG Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denenDieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, bei denen
- 1.Ziffer einsdie Bekanntmachung gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 225 oder 226 Abs. 2 BVergG 2018 oder gemäß den §§ 31 oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oderdie Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 56, 57, Absatz 2, 225, oder 226 Absatz 2, BVergG 2018 oder gemäß den Paragraphen 31, oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
- 2.Ziffer 2– bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.
- (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 4 bzw. Nachrüstungen gemäß § 3 Z 5, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, bzw. Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
- (4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Abs. 2 oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Absatz 2, oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.
- (5)Absatz 5,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 07.09.2023 S. 23, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022 aus 1999, und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 220 vom 07.09.2023 Seite 23, umgesetzt.
- (6)Absatz 6,Die §§ 2 Z 4 lit. b sublit. aa und sublit. bb, 4 Z 2, 6 Abs. 1, 7, 8 Z 2 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Die Paragraphen 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b,, 4 Ziffer 2, 6, Absatz eins, 7, 8, Ziffer 2 und 12 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Anlage
Anl. 1 SFBG
Fahrzeugklasse | Bis zum 31. Dezember 2025 | Ab dem 1. Jänner 2026 |
| CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 | CO2 g/km | Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb1 als Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte2 |
M1, M2 oder N1 | 50 | 80% | 0 | Keine Angabe |
| | | | |
1Ziffer eins ) Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.5.2020 S. 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.Angegebene maximale Emissionswerte für die Anzahl ultrafeiner Partikel (PN) in #/km und Stickoxide (NOx) im mg/km im praktischen Fahrbetrieb (RDE), wie in Nr. 48 der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 163 vom 26.5.2020 Seite 1, angegeben, sowohl für vollständige als auch für innerstädtische RDE-Fahrten.
2Ziffer 2 ) Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.Die geltenden Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007,.
Anl. 2 SFBG
CPV-Code1) | Beschreibung |
60112000-6 | Öffentlicher Verkehr (Straße) |
60130000-8 | Personensonderbeförderung (Straße) |
60140000-1 | Bedarfspersonenbeförderung |
90511000-2 | Abholung von Siedlungsabfällen |
60160000-7 | Postbeförderung auf der Straße |
60161000-4 | Paketbeförderung |
64121100-1 | Postzustellung |
64121200-2 | Paketzustellung |
| |
1Ziffer eins ) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14.Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), Amtsblatt Nummer L 340 vom 16.12.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569 aus 2009,, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.07.2009 Seite 14.
Anl. 3 SFBG
- 1.Ziffer einsBerichtszeitraum (Jahre)
- 2.Ziffer 2Bezeichnung des Auftraggebers
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls: eindeutige Bezeichnung der Erfassungsgemeinschaft
- 4.Ziffer 4Gesamtzahl aller leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
- 5.Ziffer 5Gesamtzahl der sauberen leichten Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2 und N1
- 6.Ziffer 6Gesamtzahl aller schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (LKW)
- 7.Ziffer 7Gesamtzahl der sauberen schweren Straßenfahrzeuge und der emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 (LKW)
- 8.Ziffer 8Gesamtzahl aller schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)
- 9.Ziffer 9Gesamtzahl der sauberen, nicht emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)
- 10.Ziffer 10Gesamtzahl der emissionsfreien schweren Straßenfahrzeuge der Klasse M3 (Busse)