§ 2 SFBG Begriffsbestimmungen

SFBG - Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer einsAuftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018.Auftraggeber sind öffentliche Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, Sektorenauftraggeber gemäß den Paragraphen 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß Paragraph 4, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,.
  2. 2.Ziffer 2Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Z 4 lit. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,Emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Ziffer 4, Litera b, ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
    1. a)Litera ader weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 1, ausstößt, oderder weniger als 1 g CO2/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595 aus 2009, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro römisch sechs) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, Amtsblatt Nummer L 188 vom 18.7.2009 Seite 1, ausstößt, oder
    2. b)Litera bder weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, ausstößt.der weniger als 1 g CO2/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2007, über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.6.2007 Seite 1, ausstößt.
  3. 3.Ziffer 3Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.Erfassungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß Paragraph 5, vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
  4. 4.Ziffer 4Sauberes Straßenfahrzeug ist entweder
    1. a)Litera aein sauberes leichtes Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. i und ii und lit. b sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang I angegebenen Wert in CO2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang I festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oderein sauberes leichtes Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M1, M2 oder N1 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, sublit. i und ii und Litera b, sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.6.2018 Seite 1, dessen Auspuffemissionen den in Anhang römisch eins angegebenen Wert in CO2 g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in Anhang römisch eins festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
    2. b)Litera bein sauberes schweres Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b sublit. ii und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, dasein sauberes schweres Straßenfahrzeug: ein Fahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3 gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, sublit. iii und Litera b, Sub-Litera, i, i und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, das
      1. aa)Sub-Litera, a, amit alternativen Kraftstoffen gemäß Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, odermit alternativen Kraftstoffen gemäß Artikel 2, Ziffer 4, der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, Amtsblatt Nummer L 234 vom 22.09.2023 Seite 1, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Artikel 3, der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 133 vom 21.5.2019 Seite 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bein Elektrofahrzeug gemäß Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) 2023/1804 ist.ein Elektrofahrzeug gemäß Artikel 2, Ziffer 22, der Verordnung (EU) 2023 aus 1804, ist.
  5. 5.Ziffer 5Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858.Straßenfahrzeug ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 SFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 SFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 SFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 SFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 SFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 SFBG
§ 3 SFBG