§ 12 SFBG Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis

SFBG - Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denenDieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 3, bei denen
    1. 1.Ziffer einsdie Bekanntmachung gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 225 oder 226 Abs. 2 BVergG 2018 oder gemäß den §§ 31 oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oderdie Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 56, 57, Absatz 2, 225, oder 226 Absatz 2, BVergG 2018 oder gemäß den Paragraphen 31, oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
    2. 2.Ziffer 2– bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 4 bzw. Nachrüstungen gemäß § 3 Z 5, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, bzw. Nachrüstungen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
  4. (4)Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Abs. 2 oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Absatz 2, oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.
  5. (5)Absatz 5,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 07.09.2023 S. 23, umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022 aus 1999, und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 220 vom 07.09.2023 Seite 23, umgesetzt.
  6. (6)Absatz 6,Die §§ 2 Z 4 lit. b sublit. aa und sublit. bb, 4 Z 2, 6 Abs. 1, 7, 8 Z 2 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.Die Paragraphen 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a und Sub-Litera, b, b,, 4 Ziffer 2, 6, Absatz eins, 7, 8, Ziffer 2 und 12 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.
In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 SFBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 SFBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 SFBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 SFBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 SFBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SFBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 SFBG
Anl. 1 SFBG