§ 7 SFBG Berichterstattung

SFBG - Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 3, beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang III zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang III getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß Anhang römisch drei getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang III zu übermitteln.Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Absatz eins und 2 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß Anhang römisch drei zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. (Anm. 1) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 3.Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Absatz eins und 2 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang römisch drei im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. Anmerkung eins, ) In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Absatz 3,
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zu erstellen.Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, Amtsblatt Nummer L 120 vom 15.5.2009 Seite 5, zu erstellen.

(________________

Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 88/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2025,)

In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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