§ 10 SFBG Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

SFBG - Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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