§ 8 SFBG Strafbestimmung

SFBG - Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Wer als Auftraggeber

  1. 1.Ziffer einsein Straßenfahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das kein Straßenfahrzeug gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. bb ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß § 5 zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. aa betreibt, oderein Straßenfahrzeug der Klasse M3, N2 oder N3, das kein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, b, b, ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß Paragraph 5, zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera b, Sub-Litera, a, a, betreibt, oder
  2. 2.Ziffer 2die Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 verletzt,die Berichterstattungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 verletzt,
In Kraft seit 28.02.2026 bis 31.12.9999
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