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Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten,die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten,die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten,die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung, ausgenommen graphische und praktische Klausurarbeiten,die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,.