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Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung. Die gemäß Paragraph 23, in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß Paragraph 30, weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.
Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung. Die gemäß Paragraph 23, in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß Paragraph 30, weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.