§ 31 DA-G

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die gemäß § 23 in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß § 30 weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung. Die gemäß Paragraph 23, in das Eigentum der Diplomatischen Akademie übergeführten Vermögenswerte stehen den gemäß Paragraph 30, weitergeführten Lehrgängen bis zum 1. Jänner 1997 unentgeltlich zur Verfügung.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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