§ 21 DA-G Finanzierung

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.
  2. (2)Absatz 2,Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben
    1. 1.Ziffer einsaus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
    2. 2.Ziffer 2aus Studiengebühren,
    3. 3.Ziffer 3aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
    4. 4.Ziffer 4aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
    5. 5.Ziffer 5aus sonstigen Einnahmen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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