§ 20 DA-G Hörer- und Hörerinnenvertretung

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
  2. (2)Absatz 2,Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.Die gemäß Absatz eins und 2 gewählten Vertreter und Vertreterinnen haben die Interessen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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