Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Organe der Diplomatischen Akademie unterliegen der Aufsicht des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten. Diese Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Diplomatischen Akademie.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 10 Abs. 3 unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sieDer Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten hat Beschlüsse oder Entscheidungen von Organen der Diplomatischen Akademie aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt gemäß Paragraph 10, Absatz 3, unterliegenden Beschlüssen die Genehmigung zu verweigern oder ihre Durchführung zu untersagen, wenn sie
1.Ziffer einsvon einem unzuständigen Organ herrühren,
2.Ziffer 2in Widerspruch zu geltenden Bundesgesetzen, Verordnungen einer Bundesbehörde oder zu den Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes stehen,
3.Ziffer 3wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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