§ 34 DA-G Vollziehung

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,hinsichtlich Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 17 Abs. 2 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,hinsichtlich Paragraph 17, Absatz 2, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 23 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,hinsichtlich Paragraph 23, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich § 24 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen undhinsichtlich Paragraph 24, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen und
  5. 5.Ziffer 5im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten
betraut.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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