§ 6 DA-G

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Diplomatische Akademie kann mit national und international anerkannten Universitäten vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen und anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten.

Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch:

  1. 1.Ziffer einsgemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 UG gleichwertig sind,gemeinsame Studienprogramme mit den oben genannten Einrichtungen, die zur Verleihung akademischer Grade berechtigt sind, insbesondere Master-Programme, die den Master-Programmen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, UG gleichwertig sind,
  2. 2.Ziffer 2Austausch von Hörern und Hörerinnen sowie von wissenschaftlichem Personal.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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