Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
1.Ziffer einsAbsolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
2.Ziffer 2Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
3.Ziffer 3die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
1.Ziffer einsLehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur
2.Ziffer 2Fremdsprachenausbildung,
3.Ziffer 3Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
4.Ziffer 4Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
5.Ziffer 5Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.Vertiefung der in Ziffer eins, genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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