§ 9 DA-G

DA-G - Diplomatische Akademie-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Kuratorium hat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen eine Geschäftsordnung zu beschließen, die das Tätigwerden und Zusammenwirken der Organe der Diplomatischen Akademie in Erfüllung ihrer Aufgaben festlegt. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten.
  2. (2)Absatz 2,Das Kuratorium kann durch Ausschüsse seiner Mitglieder tätig werden. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Kuratoriums vor und überwachen deren Durchführung.
  3. (3)Absatz 3,Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusammentretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem das neu bestellte Kuratorium zusammentritt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied für den Rest der Funktionsperiode nach dem Verfahren gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zu bestellen. Mitglieder des Kuratoriums können wegen gröblicher Verletzung der von ihnen übernommenen Aufgaben, Verzicht oder längerfristiger Verhinderung abberufen werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Kuratorium hat mindestens zweimal jährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden bzw. dessen Vorsitzender unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat das Kuratorium unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Direktor bzw. von der Direktorin schriftlich und unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sowie die Ersatzmitglieder sind von der Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums zu verständigen und zur Teilnahme ohne Stimmrecht berechtigt. Der Direktor bzw. die Direktorin und der stellvertretende Direktor bzw. die stellvertretende Direktorin sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Kuratorium dies verlangt.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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